Gesetzestext

 

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.

(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift normiert ausdrücklich das Verhältnismäßigkeitsprinzips für besonders schwere Eingriffe in die elterliche Sorge gem § 1666, auf den sie sich bezieht. Eine eigenständige Eingriffsermächtigung enthält sie nicht. Da der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität staatlichen Handelns bereits unmittelbar aus dem GG folgt (Art 6 II, III GG), kommt der Vorschrift nur deklaratorische Bedeutung zu.

B. Abs 1: Trennung des Kindes von der elterlichen Familie.

 

Rn 2

Maßgeblich ist die faktische Trennung des Kindes von den Eltern oder einem alleinsorgeberechtigten Elternteil (Staud/Coester § 1666a Rz 7). Da dies eine besonders einschneidende Maßnahme ist, setzt sie voraus, dass alle milderen Mittel nicht ausreichen, um die Gefährdung des Kindes abzuwenden. Dabei weist I besonders darauf hin, zu prüfen, ob der Gefahr nicht durch öffentliche Hilfen begegnet werden kann. Damit sind die Leistungen der Jugendhilfe gem §§ 11 bis 40 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) gemeint.

C. Abs 2: Entzug der gesamten Personensorge.

 

Rn 3

Vgl dazu § 1666 Rn 33 ff.

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