Rn 32

Das Gebot des geringstmöglichen Eingriffs bedeutet nicht, dass im Zweifel eine unsichere, aber mildere Maßnahme gewählt werden muss (vgl Brandbg FamRZ 21, 281). Vielmehr gilt, dass je schwerwiegender die drohende Gefährdung ist, desto sicherer der Schutz des Kindes sein muss. So kann der fortbestehenden Gefahr eines unkontrollierten Verhaltens des Vaters, das zu erheblichen, teilweise sogar lebensbedrohlichen Verletzungen der Kinder führt, nur mit hinreichender Sicherheit durch die Trennung der Kinder von den Eltern begegnet werden, wozu die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts die geeignete Maßnahme ist. Andere familiäre Hilfen (s § 1666a I) sind nicht geeignet, der Gefährdung mit der gebotenen Beschleunigung und Verlässlichkeit zu begegnen, insb wäre eine ständige Überwachung der Familie mit zumutbarem Aufwand nicht zu verwirklichen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in einem solchen Fall schon wegen der Schwere der körperlichen Beeinträchtigungen nicht verletzt (BayObLG FamRZ 97, 572, 573; 99, 178, 179).

 

Rn 33

Die gesamte Personensorge für ein Kind darf in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung einer schwerwiegenden Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes nicht ausreichen (s § 1666a II; BayObLG FamRZ 99, 316, 317; vgl auch BayObLG FamRZ 94, 1413; Brandbg FamRZ 09, 2100; Hamm FamRZ 10, 1091). Deshalb ist regelmäßig auch zu prüfen, ob die Gefährdung des Kindes nicht schon dadurch beseitigt werden kann, dass dem Sorgeberechtigten das Aufenthaltsbestimmungsrecht statt der gesamten Personensorge entzogen wird (BayObLG FamRZ 90, 780).

 

Rn 34

Jeder staatliche Eingriff in das Erziehungsrecht der Eltern muss so gering, zurückhaltend und behutsam, wie im Einzelfall nur möglich gehalten sein. Daher ist zu prüfen, ob statt der endg Trennung eines Kindes von seinen Eltern nicht stattdessen eine zeitweise Entziehung der Personensorge mit zeitweiliger Trennung ausreicht, um den Konflikten zu begegnen und Spannungen zu beseitigen (Köln FamRZ 96, 1027). Ein Sorgerechtsentzug scheidet aus, wenn die Maßnahmen von den staatlichen Stellen nicht wirksam umgesetzt werden können oder Verstöße der Kindeseltern infolge unzureichender staatlicher Kinderschutzmechanismen keine Konsequenzen nach sich ziehen würden (Kobl FamRZ 20, 923).

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