Rn 1

Das zum 1.1.02 in Kraft getretene GewSchG dient dem präventiven zivilrechtlichen Schutz der Personen, die Opfer von Gewalttaten, Bedrohungen oder Nachstellungen geworden sind. Es ist Teil weiterer Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Kinder und steht in einer Linie mit dem Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung vom 2.11.00 (BGBl I 1479) und dem Kinderrechtsverbesserungsgesetz vom 9.4.02 (BGBl I 1239). Der geschützte Personenkreis beschränkt sich dabei nicht auf verheiratete oder geschiedene Ehegatten, sondern erfasst mit § 1 grds jede Person auch außerhalb des sozialen Nahbereichs und mit § 2 alle, die von einem anderen im häuslichen Bereich vorsätzlich und widerrechtlich an Körper, Gesundheit oder Freiheit verletzt oder in entsprechender Weise mit sonstigem Übel bedroht oder belästigt werden. Geschützt sind dabei auch Lebenspartner oder nichteheliche Lebensgefährten sowie sonstige Personen, die in Verantwortungsgemeinschaft füreinander einen gemeinsamen Haushalt führen, insb also auch zusammen lebende ältere Menschen (BTDrs 14/3751, 43) Üben Eltern Gewalt gegen Kinder aus, findet nicht das GewSchG Anwendung (§ 3 I), sondern es ist an Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB zu denken ist. Andererseits ist das GewSchG einschlägig, wenn Eltern Opfer von Gewalt durch die Kinder sind. § 1 bietet auch zB Opfern von Belästigungen, wie dem sog ›Stalking‹, Schutz (§ 1 II 1 Nr 2b). Bei Gewalt durch Polizeibeamte ist ggf der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (Nürnbg FamRZ 22, 528).

 

Rn 2

Abgesehen von den Strafvorschriften des § 4 ist das GewSchG dem Recht der unerlaubten Handlungen zuzuordnen. Nach dem Willen des Gesetzgebers normiert es nur die gerichtliche Befugnis zu Schutzanordnungen, während die Anspruchsgrundlage hierfür in §§ 823 I, 1004 I BGB analog zu sehen ist (BGH FamRZ 14, 825; BTDrs 14/5429, 28), wobei das Gesetz die Geltendmachung des allgem Abwehranspruchs nach §§ 1004, 862, 823 BGB nicht ausschließt (Karlsr FamRZ 20, 1752; 16, 1863). Für nicht dem GewSchG unterfallende Schadensersatzansprüche sind die Zivilgerichte zuständig (Karlsr aaO).

 

Rn 3

Die Maßnahmen stehen unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit, weshalb zB Maßnahmen nur soweit gerechtfertigt sind, wie ernsthafte Anhaltspunkte für bestimmte Arten von Verletzungsformen bestehen (Karlsr NZFam 19, 444).

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