Rn 9

Abs 1 umfasst fünf Tatbestände, die gleichrangig nebeneinander stehen; der Namensträger kann wählen, welche Angleichung seines Namens er durchführen möchte, soweit seine Namensführung unter mehrere der Angleichungsmöglichkeiten fällt (AG Stuttgart StAZ 21, 374 mwN).

1. Funktionsbestimmung der Namensbestandteile nach Abs 1 Nr 1.

 

Rn 9a

Wenn die bisherigen Namen nicht nach Vor- und Familiennamen unterschieden werden, kann der Namensträger erklären, welche Namen Vor- und welcher Name Familienname sein soll (sog Sortiererklärung, vgl § 381b II 19. DA-ÄndVwV v 15.8.07 BAnz Nr 155 v 21.8.07 7279). Gibt er keine Erklärung ab, muss der Rechtsanwender (zB Standesamt) die Bestandteile festlegen (s Rn 8). Die Erklärung setzt zunächst voraus, dass der erworbene ausl Name mehrere Komponenten hat. Bei der Bestimmung ist der Namensträger aber nicht völlig frei. Das Telos der Transposition bedingt eine Reduktion des Gesetzeswortlauts: Weist ein Namensbestandteil bereits im Ausgangsstatut eine dem Vor- oder Nachnamen vergleichbare Funktion (zur Qualifikation s Art 10 EGBGB Rn 3, Rn 17) auf, so ist dies bei der Wahl zu beachten. Ein Name, der den Generationenzusammenhang erkennen lässt, ist im deutschen Recht prädestiniert als Familienname; der geschlechtsspezifische Name, mit dem Eltern ihr Kind rufen, als Vorname (Henrich StAZ 07, 199). Frei ist die Wahl bei insoweit unspezifischen Eigen-, Bei- oder Mittelnamen sowie ggf Namenszusätzen (s.a. Rn 11; KG FamRZ 08, 1181: freie Auswahl bei tamilischem Vaters- und Eigennamen). Bei mehreren Eigennamen kann nur einer zum Familiennamen bestimmt werden, da das deutsche Namensrecht einen mehrgliedrigen Familiennamen im Regelfall nicht zulässt (BGH NJW-RR 15, 321 [BGH 03.12.2014 - XII ZB 101/14]), die übrigen werden dann automatisch Vornamen (Karlsr StAZ 14, 334 [OLG Karlsruhe 29.01.2014 - 11 Wx 73/13]). Eignet sich kein Bestandteil des Namens als Familienname, kann auch bei einem mehrgliedrigen Namen eine Ergänzung nach Nr 2 in Betracht kommen (s Rn 11 aE).

2. Namensergänzung nach Abs 1 Nr 2.

 

Rn 10

Um dem zweigliedrigen deutschen Schema zu entspr, müssen im Ausgangsstatut eingliedrige Namen ergänzt werden. Nach I Nr 2 obliegt dies dem Namensträger (sog Erklärung Plus, vgl § 381b III 19. DA-ÄndVwV v 15.8.07 BAnz Nr 155 v 21.8.07 7279). Wenn dieser keine Wahl trifft, muss der Rechtsanwender selbst eine Ergänzung finden (s Rn 8). Ob als hinzu zu wählende Namenskomponente ein Vor- oder ein Familienname in Betracht kommt, hängt davon ab, ob der vorhandene Name nach den Vorstellungen des Ausgangsstatuts Funktionen hat, die dem deutschen Familien- oder Vornamen entspr, oder ob er insoweit unspezifisch ist. Dabei sind Eigennamen ohne Generationenweitergabe eher als Vornamen zu qualifizieren (BayObLG StAZ 00, 236). Die soziale Zuordnungsfunktion des Familiennamens schließt die Wahl eines völlig beliebigen Nachnamens aus; nach Möglichkeit sollte der gewählte Name auf Verwandtschaft oder andere gewichtige soziale Beziehungen hindeuten (Staud/Hepting/Hausmann Rz 34; s.a. Mäsch IPRax 08, 19). Es muss sich nicht um einen in Deutschland üblichen oder eingedeutschten Namen handeln (AG HamburgStAZ 12, 112).

 

Rn 11

Inwieweit neben einem Eigennamen vorhandene Namenszusätze sich als Vor- oder Familienname eignen und damit zur Anwendbarkeit von Nr 1 statt Nr 2 führen, hängt davon ab, ob sie sich als Hinweis auf die Abstammung (Bint, Ben, Bin, Ibn, -dóttir, -son) oder Zugehörigkeit zu einer Volks- oder religiösen Gruppe (Kaur, Singh) verstehen oder nur als Adels-, Bildungs- oder religiöser Titel (Begum, Mirza), wobei die Übergänge fließend sind und angesichts der gesetzgeberischen Entscheidung zum eigenen Bestimmungsrecht des – in seinem Persönlichkeitsrecht (BVerfG NJW 04, 1155 [BVerfG 18.02.2004 - 1 BvR 193/97]; BGH NJW 93, 2241 [BGH 17.02.1993 - XII ZB 134/92]) betroffenen – Namensträgers diesem im Zweifelsfalle auch diese Einordnung überlassen werden sollte. So kann auch bei mehrgliedrigen Namen eine Ergänzung nach Nr 2 möglich sein, wenn der Namensträger nachvollziehbare Vorbehalte ggü einem Vorgehen nach Nr 1 hat (vgl Bsp Henrich StAZ 07, 202: Sigrid Eriksdóttir).

3. Namenskürzung nach Abs 1 Nr 3.

 

Rn 12

Nr 3 ermöglicht dem Namensträger, vom deutschen Recht nicht vorgesehene Namensbestandteile abzulegen (sog Erklärung Minus, vgl § 381b IV 19. DA-ÄndVwV v 15.8.07 BAnz Nr 155 v 21.8.07 7279). Vom deutschen Recht vorgesehen sind die Bestandteile Vor- und Familienname, die daher zunächst festgelegt werden müssen. Insoweit ist die Wahl nach Nrn 1 und 2 logisch-systematisch vorrangig. Wegen des Grundsatzes der Namenskontinuität sind die ursprünglichen Namensbestandteile primär iRd Transposition als konstitutive Bestandteile des deutschen Namens zu verwerten. Abgelegt werden können nur Namensbestandteile, die danach übrigbleiben (unsicher Mäsch IPRax 08, 20). Dabei handelt es sich idR um Zwischennamen und Namenszusätze wie Singh. Legt der Namensträger diese Namensbestandteile nicht ab, so bleiben sie als solche erhalten (Nürnbg StAZ 12, 182), ohne dass sie zu weiteren Vornamen (so aber BGH StAZ 71, 250; Hamm StAZ 98, 259 [OLG Köln 15.01.19...

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