Rn 10

Um dem zweigliedrigen deutschen Schema zu entspr, müssen im Ausgangsstatut eingliedrige Namen ergänzt werden. Nach I Nr 2 obliegt dies dem Namensträger (sog Erklärung Plus, vgl § 381b III 19. DA-ÄndVwV v 15.8.07 BAnz Nr 155 v 21.8.07 7279). Wenn dieser keine Wahl trifft, muss der Rechtsanwender selbst eine Ergänzung finden (s Rn 8). Ob als hinzu zu wählende Namenskomponente ein Vor- oder ein Familienname in Betracht kommt, hängt davon ab, ob der vorhandene Name nach den Vorstellungen des Ausgangsstatuts Funktionen hat, die dem deutschen Familien- oder Vornamen entspr, oder ob er insoweit unspezifisch ist. Dabei sind Eigennamen ohne Generationenweitergabe eher als Vornamen zu qualifizieren (BayObLG StAZ 00, 236). Die soziale Zuordnungsfunktion des Familiennamens schließt die Wahl eines völlig beliebigen Nachnamens aus; nach Möglichkeit sollte der gewählte Name auf Verwandtschaft oder andere gewichtige soziale Beziehungen hindeuten (Staud/Hepting/Hausmann Rz 34; s.a. Mäsch IPRax 08, 19). Es muss sich nicht um einen in Deutschland üblichen oder eingedeutschten Namen handeln (AG HamburgStAZ 12, 112).

 

Rn 11

Inwieweit neben einem Eigennamen vorhandene Namenszusätze sich als Vor- oder Familienname eignen und damit zur Anwendbarkeit von Nr 1 statt Nr 2 führen, hängt davon ab, ob sie sich als Hinweis auf die Abstammung (Bint, Ben, Bin, Ibn, -dóttir, -son) oder Zugehörigkeit zu einer Volks- oder religiösen Gruppe (Kaur, Singh) verstehen oder nur als Adels-, Bildungs- oder religiöser Titel (Begum, Mirza), wobei die Übergänge fließend sind und angesichts der gesetzgeberischen Entscheidung zum eigenen Bestimmungsrecht des – in seinem Persönlichkeitsrecht (BVerfG NJW 04, 1155 [BVerfG 18.02.2004 - 1 BvR 193/97]; BGH NJW 93, 2241 [BGH 17.02.1993 - XII ZB 134/92]) betroffenen – Namensträgers diesem im Zweifelsfalle auch diese Einordnung überlassen werden sollte. So kann auch bei mehrgliedrigen Namen eine Ergänzung nach Nr 2 möglich sein, wenn der Namensträger nachvollziehbare Vorbehalte ggü einem Vorgehen nach Nr 1 hat (vgl Bsp Henrich StAZ 07, 202: Sigrid Eriksdóttir).

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