Rn 8

Solange es an einer wirksamen Namenswahl fehlt – weil entweder von der Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht wird (Frist, Form s Rn 21 f) oder die Wahl wegen Überschreitens der gesetzlichen Grenzen (s Rn 9 ff) unwirksam ist –, obliegt die in den Fällen der Nrn 1 u 2 notwendige Transposition wie bisher (s Rn 4) dem Rechtsanwender (Staud/Hepting Art 10 Rz 159 f; Henrich StAZ 07, 199). In den Fällen der Nrn 3–5, in denen der ausl Name sich ohne weiteres in das deutsche Schema einfügen lässt, bleibt es hingegen beim bisherigen Namen (Nürnbg StAZ 12, 182; München NJW-RR 08, 1680 zu II iVm I Nr 4, krit Wiegelmann FamRBInt 09, 9 f), ebenso bei Zwischennamen (s BGH FamRZ 14, 741: bulgarischer Vatername), soweit ihr Hinzutreten die im Interesse staatlicher Ordnungsinteressen gebotene strukturelle Aufgliederung in Vor- und Familiennamen nicht gefährdet. Ihre Eintragung ist neben Vor- und Zuname möglich (BGH NJW 71, 1521). Für den Fall der Unvereinbarkeit des bisherigen Namens mit deutschen Ordnungsinteressen wird bei starkem Inlandsbezug ein Eingreifen von Art 6 in Betracht gezogen (Grüneberg/Thorn Rz 5, der diesen allerdings grds anzunehmen scheint).

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