Rn 20

Die Erklärung ist ggü dem Standesamt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Erklärenden abzugeben, hilfsweise vor dem Standesamt I in Berlin (§ 43 II PStG). Dem Standesamt ist der Statutenwechsel anhand der Einbürgerungsurkunde nachzuweisen, die noch den unter ausl Recht gebildeten Namen trägt; denn bei Ausstellung der Urkunde ist die Einbürgerung noch nicht wirksam, sondern erst bei deren Übergabe. Auf Grundlage der Namensfeststellung durch das Standesamt (Erteilung einer Bescheinigung gem § 9a Nr 2 PStV) stellt die Meldebehörde die Ausweispapiere dann mit dem ggf nach Art 47 geänderten Namen aus, vgl Henrich StAZ 07, 198 mwN.

 

Rn 21

Nach IV bedarf die Erklärung der öffentlichen Beglaubigung oder Beurkundung, die auch kostenlos vom Standesbeamten vorgenommen werden kann (gem § 43 I PStG).

 

Rn 22

Die Erklärung ist nicht fristgebunden (Bambg NJW-RR 22, 365 [OLG Bamberg 28.01.2022 - 6 W 19/21]; Mäsch IPRax 08, 22), sie ist auch viele Jahre nach Einbürgerung und Führung des bisherigen Namens noch möglich (Hamm StAZ 14, 333). In Fällen notwendiger Transposition sollte die Erklärung aber nach Möglichkeit vor Bestimmung durch den Standesbeamten ausgeübt werden (ähnl § 1355 III BGB zum Ehenamen), um diesem Hilfestellung zu geben u um eine der Namenskontinuität zuwiderlaufende letztlich zweifache Namensänderung zu vermeiden. Eine vorangegangene Namensangleichungserkl gem § 94 BVFG schließt anschl Bestimmung d Ehenamens gem § 1355 III 2 BGB nicht aus (München FamRZ 11, 1507). Die Angleichungserkl wirkt ex nunc (vgl BGH StAZ 01, 212 zu § 94 BVFG). Nach wirksamer Namensangleichung ist eine erneute ausgeschl, weil der Name dann nicht mehr nach ausl Recht erworben wurde (München StAZ 20, 376; Hamm StAZ 14, 19).

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