Rn 17

Während des Bestehens der Ehe kann die Namenswahl in Bezug auf den Ehenamen nach I 2 nur von beiden Ehegatten erklärt werden. Als Ehe gilt die verschieden-, ebenso wie die gleichgeschlechtliche Ehe, da für Art 47 als Sachnorm des deutschen Rechts der Ehebegriff des deutschen Sachrechts maßgebl ist.

 

Rn 18

Die Namensbestimmung nach I oder II erstreckt sich gem III ohne Weiteres auf den abgeleiteten Namen eines Kindes bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres; danach nur, wenn das Kind sich der Namensgebung entspr den in § 1617c BGB genannten Modalitäten anschließt, was es nach Vollendung des 14. Lebensjahres mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters selbst erklären kann. Da § 1617c BGB keine Minderjährigkeit voraussetzt, kann auch das volljährige Kind eine Anschließungserklärung abgeben (aA Mäsch IPRax 08, 21), wobei es keiner Zustimmung der Eltern bedarf (vgl Grüneberg/Götz § 1617c BGB Rz 3), für die Erstreckung auf den Ehenamen jedoch der Anschließung des Ehegatten des Kindes (vgl § 1617c III BGB).

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