Gesetzestext

 

1Die Erforderlichkeit und die Erteilung der Zustimmung des Kindes und einer Person, zu der das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, zu einer Abstammungserklärung oder einer Namenserteilung unterliegen zusätzlich dem Recht des Staates, dem das Kind angehört. 2Soweit es zum Wohl des Kindes erforderlich ist, ist statt dessen das deutsche Recht anzuwenden.

A. Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Für bestimmte, den personenstandsrechtlichen Status betreffende Rechtsgeschäfte normieren das deutsche u das ausl Sachrecht spezielle Zustimmungserfordernisse. Zur Wahrung der bei statusrelevanten Vorgängen (Abstammung, Namenserteilung) typischen Interessen der Beteiligten unterwirft Art 23 die Notwendigkeit u die Erteilung einer Zustimmungserklärung des Kindes sowie einer Person, zu der das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, kumulativ dem Heimatrecht des Kindes (Zusatzanknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Kindes).

 

Rn 2

Falls es zum Wohle des nichtdeutschen Kindes aus besonderen Gründen erforderlich ist, bestimmen sich die Zustimmungserfordernisse statt dessen gem S 2 nach deutschem Sachrecht.

B. Abstammung.

 

Rn 3

Nach dem BGB bedarf die von einem beschränkt geschäftsfähigen minderjährigen Mann erklärte Vaterschaftsanerkennung der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (§ 1596 I 2 iVm 1). Darüber hinaus ist stets die Zustimmung der Mutter des Kindes erforderlich (§ 1595 I), bei beschränkter Geschäftsfähigkeit der Mutter auch die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters (§ 1596 I 4 iVm 1 u 2). Bei fehlender Sorge der Mutter bedarf es zudem der Zustimmung des Kindes (§ 1595 II). Ist das Kind geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt, bedarf es stattdessen der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (§ 1596 II 1). Hat das beschränkt geschäftsfähige Kind das 14. Lebensjahr vollendet, muss es persönlich zustimmen u bedarf dazu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (§ 1596 II 2 Hs 2). Erfasst wird auch die Zustimmung des Ehemannes zum Vaterschaftsanerkenntnis durch einen Dritten (Köln StAZ 14, 123). Zur Zustimmung der Mutter bei Vaterschaftsanerkennung Frie StAZ 16, 161 ff. Zur analogen Anwendung von Art 23 S 1 bei Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt (§ 36 PStG), Plitzko StAZ 22, 129 ff.

 

Rn 4

Diese Zustimmungserfordernisse gelten immer dann, wenn – unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Kindes – deutsches Recht gem Art 19 als Abstammungsstatut berufen ist. In diesem Falle ist Art 23 nur dann von Bedeutung, falls das Heimatrecht des nichtdeutschen Kindes weitergehende Zustimmungserfordernisse kennt. Führt die Anknüpfung über Art 19 zur Berufung fremden Rechts, ist Art 23 in zweierlei Hinsicht zu beachten: Sind Abstammungsstatut u Heimatrecht des Kindes nicht identisch, bestimmen sich zusätzliche Zustimmungserfordernisse grds nach Letzterem. Im Hinblick auf Art 23 2 ist jedoch zu prüfen, ob das Wohl des Kindes statt des ggf nichtdeutschen Heimatrechts die Anwendung der deutschen Sachnormen hinsichtlich der Zustimmungserfordernisse gebietet (dazu Frankf FamRZ 97, 241).

C. Namenserteilung.

 

Rn 5

Das deutsche Sachrecht kennt die Namenserteilung durch einen Elternteil (§ 1617a II) sowie durch den Ehegatten eines Elternteils (§ 1618). Sie bedürfen der Zustimmung des anderen Elternteils (§§ 1617a II 2 Hs 1, 1618 3 Hs 1) sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch der Zustimmung des Kindes (§§ 1617a II 2 Hs 2, 1618 3 Hs 2). Das Namensstatut bestimmt sich über Art 10, – zur Zusatzanknüpfung nach Art 23 vgl o Rn 4.

D. Adoption.

 

Rn 6

Das Adoptionsstatut bestimmt sich nach Art 22. Das frühere, besondere Zustimmungserfordernis ist beseitigt worden (G v 19.3.20, BGBl 20 I 541; Helms FamRZ 20, 645, 649; Wagner StAZ 20, 129, 132).

E. Allgemeine Fragen.

 

Rn 7

Die Anknüpfung von Vorfragen ist str (s Art 3 Rn 46 ff). Das Bestehen eines familienrechtlichen Verhältnisses ist unselbstständig nach dem Zustimmungsstatut anzuknüpfen (BRHP/Heiderhoff Rz 11; MüKo/Helms Rz 7 mwN). Wer gesetzlicher Vertreter ist, ist hingegen selbstständig nach Art 21 (bzw Art 16 KSÜ) oder Art 24 zu bestimmen (Nürnbg FamRZ 01, 573; jurisPK/Behrentin Rz 48. – Anders BRHP/Heiderhoff Rz 10; MüKo/Helms Rz 9; Staud/Henrich [14] Rz 10).

 

Rn 8

Soweit an die Staatsangehörigkeit angeknüpft wird, sind die Besonderheiten zu beachten, welche sich für Staatenlose, Flüchtlinge, anerkannte Asylberechtigte, Volksdeutsche, Aussiedler u Spätaussiedler ergeben; dazu Art 5 Rn 11 ff. Besitzt das Kind mehrere Staatsangehörigkeiten, gilt die Vorrangregelung in Art 5 I u. 2.

 

Rn 9

Nach dem Sinn der Zusatzanknüpfung handelt es sich um eine Sachnormverweisung (BayObLG FGPrax 05, 65; München StAZ 08, 13; LG Bielefeld FamRZ 89, 1339; Grüneberg/Thorn Rz 2; anders etwa AG Tostedt FamRZ 19, 1550; Erman/Stürner Rz 3). Falls es zum Wohle des nichtdeutschen Kindes aus besonderen Gründen erforderlich ist, bestimmen sich die Zustimmungserfordernisse gem 2 nach deutschem Sachrecht.

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