Rn 11

Wie allg bei Staatenlosen zu verfahren ist, wenn die anwendbare Kollisionsnorm an die Staatsangehörigkeit anknüpft, regelt II. Danach ist ersatzweise an den gewöhnlichen, sonst den schlichten Aufenthalt anzuknüpfen (dazu s.u. Rn 28 ff, 33; KG FamRZ 96, 546). Umstr ist, was für den Fall gelten soll, dass eine staatenlose Person in dem maßgeblichen Zeitpunkt keinen gewöhnlichen oder schlichten Aufenthalt besitzt, weil sie sich etwa auf der Durchreise befindet: Hier könnte auf vergangene Aufenthalte abgestellt werden (Staud/Blumenwitz Rz 471). Eher überzeugt wegen der Willkürlichkeit der zeitlichen Verschiebung des Anknüpfungspunktes die Anwendung der lex fori (Looschelders Rz 31; Raape/Sturm 131), die immerhin eine gewisse gesicherte Beziehung zum Fall hat und leicht feststellbar ist. Da die Ersatzanknüpfung bei Staatenlosigkeit aber auch in einem internationalen Üb geregelt ist (s.u. Rn 13 ff), kommt nach Art 3 Nr 2 die autonome Regelung des II nur außerhalb dessen Anwendungsbereichs zum Zuge, was in der Praxis selten ist.

 

Rn 12

Für Flüchtlinge enthält zwar das EGBGB keine allg Vorschrift wie II, aber es gibt an anderen Stellen einzelne deutsche Regelungen, die allerdings nur selten zur Anwendung kommen: Wenn sie ihren Aufenthalt in der BRD haben (Art 10 Buchst a) gilt das AHK-Gesetz 23 über die Rechtsverhältnisse verschleppter Personen und Flüchtlinge v 17.3.50 (AHKABl 140) idF des ÄnderungsG v 1.3.51 (AHKABl 808). Anknüpfungspunkt ist danach ebenfalls der gewöhnliche, sonst der schlichte Aufenthalt (Art 1). Das Internationale Erbrecht ist vom Anwendungsbereich ausgenommen (Art 2), so dass es insoweit beim Heimatrecht bleibt (Raape/Sturm 147), soweit dieses unter der EuErbVO noch eine Rolle spielt. Eine Regelung zum Schutz wohlerworbener Rechte bei Statutenwechsel enthält § 8 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25.4.51 (BGBl I 269). Auch diese Regelungen werden durch die folgenden staatsvertraglichen Regelungen verdrängt, soweit diese zeitlich und sachlich anwendbar sind (MüKo/Sonnenberger Anh II Art 5 Rz 54).

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