Rn 33

Mit dem Ausschluss der Wandelbarkeit bei Aufenthaltswechsel ohne den Willen des gesetzlichen Vertreters zielt III nicht auf eigensinnige Kinder oder Volljährige unter Betreuung ab, sondern auf die internationale Kindesentführung durch den anderen Elternteil (BTDrs 10/504, 42), der durch Begründung eines anderen gewöhnlichen Aufenthalts auch eine veränderte zuständigkeits- und kollisionsrechtliche Lage anstreben mag. Bei gemeinsamem Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht ist III schon dann anwendbar, wenn der Aufenthalt des Kindes ohne den Willen auch nur eines Elternteils verändert wird (BTDrs 10/504, 42; Grüneberg/Thorn Rz 11; Looschelders Rz 41). III flankiert die mit Hilfe des Haager Üb über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (Art 21 Anh II) erzwingbare Rückführung des Kindes. Als Vorschrift des autonomen IPR findet III zwar nicht iRd praktisch wichtigen Vorschriften der Art 1 u 2 MSA und Art 3 u 4 EuEheVO nF Anwendung, doch folgen die Gerichte dort den gleichen Grundsätzen (MüKo/Sonnenberger Rz 39). III schließt nicht völlig aus, dass sich an dem Ort, an dem sich die nicht vollgeschäftsfähige Person befindet, überhaupt ein kollisionsrechtlich relevanter Aufenthalt begründen ließe; nur soll die Aufenthaltsveränderung allein entgegen I (s.o. Rn 29) nicht ausreichen, sondern darüber hinaus eine tatsächlich bereits feste und dauerhafte Bindung an die neue soziale Umwelt erforderlich sein (MüKo/Sonnenberger Rz 40; BRHP/Lorenz Rz 15). Davon kann man in Anlehnung an das Kindesentführungsübereinkommen nach einer Zeit von 6 Monaten bis zu 1 Jahr ausgehen (Looschelders Rz 43; Staud/Blumenwitz Rz 502). Dabei ist auch nach dem Alter des Kindes zu differenzieren. Geschäftsfähigkeit und gesetzliche Vertretungsmacht sind selbständig anzuknüpfende Vorfragen (BRDrs 222/83, 42; BTDrs 10/504, 42).

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