Rn 3

Nach dem BGB bedarf die von einem beschränkt geschäftsfähigen minderjährigen Mann erklärte Vaterschaftsanerkennung der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (§ 1596 I 2 iVm 1). Darüber hinaus ist stets die Zustimmung der Mutter des Kindes erforderlich (§ 1595 I), bei beschränkter Geschäftsfähigkeit der Mutter auch die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters (§ 1596 I 4 iVm 1 u 2). Bei fehlender Sorge der Mutter bedarf es zudem der Zustimmung des Kindes (§ 1595 II). Ist das Kind geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt, bedarf es stattdessen der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (§ 1596 II 1). Hat das beschränkt geschäftsfähige Kind das 14. Lebensjahr vollendet, muss es persönlich zustimmen u bedarf dazu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (§ 1596 II 2 Hs 2). Erfasst wird auch die Zustimmung des Ehemannes zum Vaterschaftsanerkenntnis durch einen Dritten (Köln StAZ 14, 123). Zur Zustimmung der Mutter bei Vaterschaftsanerkennung Frie StAZ 16, 161 ff. Zur analogen Anwendung von Art 23 S 1 bei Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt (§ 36 PStG), Plitzko StAZ 22, 129 ff.

 

Rn 4

Diese Zustimmungserfordernisse gelten immer dann, wenn – unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Kindes – deutsches Recht gem Art 19 als Abstammungsstatut berufen ist. In diesem Falle ist Art 23 nur dann von Bedeutung, falls das Heimatrecht des nichtdeutschen Kindes weitergehende Zustimmungserfordernisse kennt. Führt die Anknüpfung über Art 19 zur Berufung fremden Rechts, ist Art 23 in zweierlei Hinsicht zu beachten: Sind Abstammungsstatut u Heimatrecht des Kindes nicht identisch, bestimmen sich zusätzliche Zustimmungserfordernisse grds nach Letzterem. Im Hinblick auf Art 23 2 ist jedoch zu prüfen, ob das Wohl des Kindes statt des ggf nichtdeutschen Heimatrechts die Anwendung der deutschen Sachnormen hinsichtlich der Zustimmungserfordernisse gebietet (dazu Frankf FamRZ 97, 241).

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