Rn 7

Art 21 gilt für alle zum Eltern-Kind-Verhältnis gehörenden Regelungsgegenstände. Erfasst werden damit sämtliche Formen umfassender oder teilw Sorgezuweisung, -beschränkung oder -entziehung (iS von §§ 1628, 1629 II 3 iVm 1796, 1632 IV, 16661667, 1671, 1672, 1674, 1678 II, 1680 II u III, 1684 III u IV, 1687 II, 1687a, 1687b III, 1688 III u IV BGB, 9 III LPartG). Auch die Regelung des Umgangs der Eltern mit dem Kinde (§ 1632 III) fällt in den Anwendungsbereich. Im Hinblick auf den personensorgebezogenen Charakter des Umgangsrechts gilt dies ebenfalls für das Umgangsrecht Dritter (§ 1685 BGB). Die Unterhaltsbestimmung nach § 1612 II BGB unterfällt aber wegen ihres unterhaltsrechtlichen Schwerpunkts (BGH FamRZ 80, 29) dem Unterhaltsstatut (HaagUntProt), die Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung nach § 1618 4 BGB wegen ihrer vorwiegend namensrechtlichen Bedeutung dem Namensstatut (Art 10). Die Ergänzungspflegschaft (§ 1809 BGB) richtet sich nach Art 24 I 1 bzw dem vorrangigen KSÜ (hM; zB Staud/Henrich [14] Art 24 Rz 13).

 

Rn 8

In den Anwendungsbereich der Norm fallen alle familienrechtlichen Verhältnisse zwischen Eltern u Kind, welche sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, ohne dass dazu eine vorangehende gerichtliche Regelung erforderlich ist. Hierunter fällt va die Frage, wer kraft Gesetzes Inhaber der elterlichen Sorge ist u welchen Umfang dieses Sorgerecht hat. Dies schließt die Frage ein, inwieweit die Inhaberschaft Sorgeerklärungen (§ 1626a I Nr 1 BGB) voraussetzt. Zum Umfang des Sorgerechts gehören das Recht zur Aufenthaltsbestimmung, zur Umgangsbestimmung u das Ruhen der elterlichen Sorge. Die Vorschrift gilt insb für Umfang u Beschränkungen der gesetzlichen Vertretung (vgl §§ 1629 II 1, 1795, 181 BGB; München FamRZ 12, 1505), etwa die Vertretung bei Forderungsabtretung (LG Hagen IPRspr 13 Nr 115) oder die Notwendigkeit gerichtlicher Genehmigungen von Rechtsgeschäften (Schäuble BWNotZ 16, 5, 7; vgl §§ 1643, 1821, 1822 ua BGB).

 

Rn 9

Nicht unter Art 21 fallen im Hinblick auf spezialgesetzliche Regelungen der Unterhalt (HaagUntProt), die Abstammung u deren Anfechtung (Art 19, 20), der Name (Art 10) sowie die Adoption (Art 22). Für die auf Antrag eintretende Beistandschaft gilt als Spezialnorm § 1717 BGB, wonach es lediglich auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ankommt (BGH FamRZ 90, 1103 zur Amtspflegschaft alten Rechts).

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