Rn 5

Der vom Herausgabeanspruch des Eigentümers Betroffene ist natürlich der Besitzer, also wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache erworben und diese nicht wieder aufgegeben oder in anderer Weise verloren hat, § 856 I. Besitzdienerschaft, § 855, oder eine ihrer Natur nach nur vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der tatsächlichen Gewalt ändern an der Besitzerstellung nichts, § 856 II. Die Besitzform ist unerheblich: Besitzer ist sowohl der Eigen- als auch der Fremdbesitzer, § 872; der Teilbesitzer, § 865; der Mitbesitzer, § 866; der unmittelbare und der (auch mehrstufige) mittelbare Besitzer, §§ 868, 871; gleichgültig, ob gut- oder bösgläubig: Entscheidend ist letztlich allein, ob es sich um einen (noch) berechtigten oder (schon) nicht (mehr) berechtigten Inhaber der tatsächlichen Gewalt über eine (un)bewegliche Sache handelt.

 

Rn 6

Mitbesitzer, § 866, haften bei Mitbesitz nur auf Herausgabe des jeweiligen Besitzanteils: Eine gesamtschuldnerische Haftung nach § 431 entfällt, weil es sich dabei nicht um eine unteilbare Leistung handelt. Ebenso beim qualifizierten Mitbesitz: Hier kann die Sache nur ungeteilt herausgegeben werden. Dabei sind unterschiedliche Herausgabehandlungen erforderlich, welche ausschl von den zur Herausgabe verpflichteten Mitbesitzern vorgenommen bzw verlangt werden können. Bei Gesamthandsgemeinschaften, zB Vereinen, wird der Besitz durch die Organe ausgeübt. Hingegen besteht bei der Erbengemeinschaft Mitbesitz aller Miterben, § 857. Bei der Gütergemeinschaft kommt es auf die Verwaltungsregelung an.

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