Gesetzestext

 

Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.

 

Rn 1

Die Vorschrift ordnet bei Unteilbarkeit der Leistung (vgl § 420 Rn 2) ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund zwingend Gesamtschuld an. Können die Schuldner die Leistung jedoch nur gemeinsam erbringen, liegt gemeinschaftliche Schuld vor, für die eigene Regeln gelten (Vor §§ 420 bis 432 Rn 9). Auch im Fall der Umwandlung in eine teilbare Schuld bleibt die einmal begründete Gesamtschuld bestehen (zB Schadensersatz in Geld, RGZ 67, 273, 275).

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