Gesetzestext

 

(1) 1Die Ersitzung ist gehemmt, wenn der Herausgabeanspruch gegen den Eigenbesitzer oder im Fall eines mittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer, der sein Recht zum Besitz von dem Eigenbesitzer ableitet, in einer nach den §§ 203 und 204 zur Hemmung der Verjährung geeigneten Weise geltend gemacht wird. 2Die Hemmung tritt jedoch nur zu Gunsten desjenigen ein, welcher sie herbeiführt.

(2) Die Ersitzung ist ferner gehemmt, solange die Verjährung des Herausgabeanspruchs nach den §§ 205 bis 207 oder ihr Ablauf nach den §§ 210 und 211 gehemmt ist.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm zeigt, dass zwischen Ersitzung und Verjährung durchaus Parallelen bestehen. Im Grundsatz wird bei der Berechnung der Frist des § 937 I auf die allg Tatbestände einer Hemmung gem §§ 203, 204 verwiesen. Darüber hinaus ist durch II eine stark erweiterte Verweisung auf weitere Hemmungstatbestände vorgenommen worden.

B. Regelungsgehalt.

 

Rn 2

Zur Wirkung der Hemmung vgl § 209. Zu den einzelnen Tatbeständen der Hemmung vgl die §§ 203 f, 205–207, 210 f. Von besonderer praktischer Bedeutung dürften va § 204 I Nr 1 und die ihm gleichgestellten Tatbestände sein, um den Herausgabeanspruch gegen den möglicherweise Ersitzenden rechtshängig zu machen. Dieser Herausgabeanspruch muss vom derzeitigen Eigentümer gegen den derzeitigen Eigenbesitzer (oder dessen Besitzmittler), nicht aber gegen den Besitzdiener geltend gemacht werden. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt der Tatbestand der Hemmung nur demjenigen zugute, der die Hemmung herbeigeführt hat (I 2).

 

Rn 3

Insgesamt stellt § 939 in seiner Neufassung seit dem 1.1.02 die Übereinstimmung mit den im Wesentlichen umgestalteten Normen des Verjährungsrechts wieder her.

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