Rn 3

Gegenstand der Übereignung gem § 929 ff sind zunächst bewegliche Sachen, also körperliche Gegenstände (§ 90) sowie Tiere (§ 90a). Ausgeschlossen sind wesentliche Bestandteile von Grundstücken (§§ 93, 94) sowie Grundstücke selbst und im Zweifel auch Grundstückszubehör (§§ 97, 926). Zum Anwendungsbereich von § 929 gehören ferner Scheinbestandteile (§ 95) sowie jede Form und Art von Geld (auch ausländisches Geld). Aus dem Bereich der Wertpapiere werden nach § 929 die Inhaberpapiere übertragen. Dagegen bedürfen die Orderpapiere einer besonderen Übertragungsform durch Indossament und die Rektapapiere werden nach § 952 behandelt, ihr Eigentum wechselt also mit der jeweils abgetretenen Forderung. Wertpapiere im Depot können nach § 931 übertragen werden, möglich ist aber auch der Erwerb durch Übersendung eines Stückverzeichnisses (§§ 18, 26 DepotG). Mehrheitlich wird auf elektronischen Handel umgestellt. Zu den neuen elektronischen Wertpapieren s Rn 3a. Die rechtsgeschäftliche Übereignung von Körperteilen des Menschen kommt nur insoweit in Betracht, als sie durch Trennung vom Körper zu einer Sache iSd §§ 929 ff geworden sind. Zur Übertragung von Schiffen und Schiffsbauwerken s.u. § 929a. Für die Übergabe beweglicher Sachen im Rahmen handelsrechtlicher Traditionspapiere (Lagerschein, Ladeschein, Konnossement) vgl §§ 363, 364 HGB. Zu den Traditionspapieren gehört nicht der Kfz-Brief (s.u. § 952 Rn 7; vgl aber BGH NJW 06, 3488 [BGH 13.09.2006 - VIII ZR 184/05]). Zur Übertragung des Anwartschaftsrechts s.u. Rn 22.

 

Rn 3a

Mit Gesetz vom 3.6.21 (eWpG, BGBl I 1423) hat der Gesetzgeber erstmals elektronische Wertpapiere eingeführt. Diese haben keine materielle Substanz, werden aber gem § 2 III eWpG als Sache behandelt (Fiktion). Betroffen sind Schuldverschreibungen, Pfandbriefe, Investmentanteilsscheine, noch nicht dagegen Aktien (zu Einzelheiten vgl Saive/Esmer NJW 22, 3038). Kryptowährungen sind nur erfasst, soweit sie Rechte aus Schuldverschreibungen erfassen; zur Abwicklung von Transaktionen bei Kryptowährungen vgl Weiss NJW 22, 1343. Die Übertragung solcher elektronischen Wertpapiere kann mangels Möglichkeit einer Übergabe gem § 929 S 1 nur durch Geheißerwerb (Umstellung des Besitzmittlungswillens) erfolgen.

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