Gesetzestext

 

(1) 1Sind der Veräußerer und der Erwerber darüber einig, dass sich die Veräußerung auf das Zubehör des Grundstücks erstrecken soll, so erlangt der Erwerber mit dem Eigentum an dem Grundstück auch das Eigentum an den zur Zeit des Erwerbs vorhandenen Zubehörstücken, soweit sie dem Veräußerer gehören. 2Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich die Veräußerung auf das Zubehör erstrecken soll.

(2) Erlangt der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz von Zubehörstücken, die dem Veräußerer nicht gehören oder mit Rechten Dritter belastet sind, so finden die Vorschriften der §§ 932 bis 936 Anwendung; für den guten Glauben des Erwerbers ist die Zeit der Erlangung des Besitzes maßgebend.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Aufgrund § 926 geht das Eigentum an Zubehörstücken mit dem Eigentum am Grundstück über, ohne dass es einer Einzelübertragung bedarf. Ähnl Regelungen gelten in §§ 1031, 1020. § 926 ist das dingliche Gegenstück zu § 311c, wonach im Zweifel Zubehörstücke einer Sache mitverkauft sind (Schulte-Thoma RNotZ 04, 61).

B. Erstreckung auf Zubehör.

I. Zubehör.

 

Rn 2

Was Zubehör ist, richtet sich nach §§ 97 f. Obligatorische Rechte fallen nicht unter § 926 (BayObLG DNotZ 91, 667 [BGH 30.03.1990 - V ZR 113/89]). § 926 gilt analog für alle nicht wesentlichen Grundstücksbestandteile (RGZ 158, 368). Veräußerer und Erwerber müssen sich darüber einig sein, dass das Zubehör mit übereignet werden soll, was nach der Auslegungsregel I 2 widerleglich vermutet wird. Der Veräußerer muss Eigentümer des Zubehörs sein. § 878 gilt für das Zubehör entspr (Soergel/Stürner Rz 2). Die Zubehöreigenschaft muss zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs vorliegen (Augsburg OLGRspr 34, 178) und wird nicht nach I 2 vermutet (Ddorf DNotZ 93, 342 [OLG Düsseldorf 13.05.1992 - 11 U 81/91], str). Fehlt diese, ist auch kein gutgläubiger Erwerb nach II möglich (KG OLGRspr 14, 80; Erman/Lorenz Rz 3, 6).

II. Eigentumserwerb.

 

Rn 3

Mit Eigentumserwerb an dem Grundstück erwirbt der Erwerber das Eigentum an dem Zubehör zum Grundstück, und zwar unabhängig von den §§ 929 ff. Es ist weder erforderlich, dass der Veräußerer Besitzer ist, noch dass der Erwerber den Besitz erwirbt. Bevor ein Eigentumserwerb nach § 926 stattfindet, kann ein Eigentumsübergang nach §§ 929 ff erfolgen, und zwar auch bedingt oder befristet.

C. Gutgläubiger Erwerb.

 

Rn 4

Gehört zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs am Grundstück das Zubehör nicht dem Veräußerer, erwirbt der Erwerber gutgläubig Eigentum unter den Voraussetzungen des §§ 932 ff. Da I 2 nur für Zubehör im Eigentum des Veräußerers gilt, müssen sich Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang am Zubehör einig sein (LG Gießen NJW-RR 99, 1538 [LG Gießen 14.04.1999 - 1 S 3/99]). Zusätzlich muss der Erwerber den Besitz oder Besitzsurrogate erlangen und dabei gutgläubig sein (§ 935), was bei der Übereignung kurzer Hand der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs des Grundstücks ist. Rechte Dritter erlöschen nach § 936 frühestens mit Besitzerlangung (Erman/Lorenz Rz 7).

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