Rn 29

Als Ausgleich für die Duldungspflicht hat der Berechtigte (Rn 4) den Nachbarn, über dessen Grundstück der Notweg verläuft, durch die Zahlung einer Geldrente zu entschädigen (II 1). Der Anspruch entsteht mit dem Notwegrecht und setzt deshalb das Verlangen des Berechtigten nach Duldung des Notwegs (Rn 23) voraus (BGHZ 94, 160, 162 f). Auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils, mit dem die Duldungspflicht des Nachbarn festgestellt wird, kommt es nicht an (aA RGZ 87, 424, 425). Unerheblich ist auch, ob und in welchem Umfang der Berechtigte den Notweg tatsächlich benutzt.

 

Rn 30

Für die Höhe der Rente kommt es nicht auf den Vorteil oder Nutzen an, den der Notweg für den Berechtigten (Rn 4) hat, sondern auf den Umfang der dem Verpflichteten (Rn 5) durch die Duldungspflicht entstehenden Beeinträchtigungen, welche er in der Nutzung des Grundstücks erleidet; maßgebend ist die Minderung des Verkehrswerts, den das gesamte Grundstück durch den Notweg erleidet (BGHZ 113, 32, 34 ff). Es kommt auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Rentenpflicht (Rn 29) an (BGHZ 113, 32, 36). Die Höhe der Rente kann sich deshalb nur dann ändern, wenn sich der Umfang der Duldungspflicht ändert. Das setzt ein neues Verlangen des Berechtigten (Rn 23) voraus.

 

Rn 31

Anders als bei dem Überbau (s § 915) kann der Nachbar, über dessen Grundstück der Notweg verläuft, von dem Berechtigten (Rn 4) nicht den Abkauf der Fläche verlangen, welche für den Notweg in Anspruch genommen wird.

 

Rn 32

IÜ wird hinsichtlich der Notwegrente auf die Erläuterungen zu §§ 913, 914 und 916 verwiesen.

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