Rn 4

Der Anspruch auf Duldung der Benutzung des Nachbargrundstücks steht dem Eigentümer des verbindungslosen Grundstücks zu. Mehrere Miteigentümer können ihn – abw von § 1011 – nur gemeinsam geltend machen, weil anderenfalls ein einziger Miteigentümer die Verpflichtung der anderen Miteigentümer zur Zahlung der Notwegrente (II) begründen könnte (BGH NZM 06, 820). Das ist jedoch unzulässig. Neben dem Eigentümer steht der Duldungsanspruch auch dem Erbbauberechtigten zu, nicht aber anderen dinglich oder obligatorisch Berechtigten wie Nießbrauchern, Dienstbarkeitsberechtigten, Mietern und Pächtern (BGH NJW-RR 06, 1160, 1161 [BGH 05.05.2006 - V ZR 139/05]); sie sind allerdings berechtigt, den dem Grundstückseigentümer zustehenden Notweg zu benutzen (BGH NJW 63, 1917, 1918 [BGH 10.07.1963 - V ZR 32/62]).

 

Rn 5

Duldungspflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, welches zwischen dem verbindungslosen Grundstück und dem öffentlichen Weg liegt. Handelt es sich um mehrere Grundstücke, muss jeder ihrer Eigentümer die Benutzung seines Grundstücks dulden (BGH NZM 16, 640, 643 [BGH 22.04.2016 - V ZR 189/15]). Kommen mehrere Grundstücke für die Benutzung in Betracht, ist duldungspflichtig derjenige Eigentümer, den der Notweg am geringsten belastet (MüKo/Brückner Rz 34). Erbbau- und Dienstbarkeitsberechtigte an dem Grundstück, über welches der Notweg verläuft, können nicht allein auf Duldung in Anspruch genommen werden, sondern nur zusammen mit dem Grundstückseigentümer (II iVm § 916). Von anderen dinglich und von obligatorisch Berechtigten kann die Duldung der Benutzung des Grundstücks nicht verlangt werden; sie müssen jedoch ein bestehendes Notwegrecht respektieren.

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