Rn 23

Zur Durchsetzung des Notwegrechts ist zunächst ein ›Verlangen‹ des Eigentümers des verbindungslosen Grundstücks erforderlich. In dieser empfangsbedürftigen Willenserklärung braucht der genaue Verlauf des Notwegs nicht bezeichnet zu werden; er bleibt der Vereinbarung mit dem Eigentümer des Nachbargrundstücks vorbehalten. Diese Vereinbarung wirkt nur zwischen den Parteien, nicht aber für oder gegen ihre Sonderrechtsnachfolger. Demgemäß kann der Eigentümer eines verbindungslosen Grundstücks einen Notweg nicht auch für seinen künftigen Einzelrechtsnachfolger verlangen (BGH MDR 14, 710, 711).

 

Rn 24

Einigen sich die Eigentümer nicht, muss der Eigentümer des verbindungslosen Grundstücks Klage auf Duldung des Notwegs erheben. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden von dem Gericht in dem Urt bestimmt (I 2).

 

Rn 25

Das Notwegrecht kann nicht in das Grundbuch eingetragen werden, solange die Duldungspflicht des Nachbarn nicht über die gesetzliche Regelung hinausgeht.

 

Rn 26

Besteht ein Notweg, kann sich der Berechtigte (Rn 4) gegen Behinderungen und Beeinträchtigungen, auch seitens des Eigentümers des Nachbargrundstücks, mit der Unterlassungs- und Beseitigungsklage nach § 1004 I zur Wehr setzen. Die Besitzschutzrechte nach §§ 861, 862 stehen dem Berechtigten dagegen nicht zu (Staud/Roth Rz 47; aA Soergel/Baur Rz 15).

 

Rn 27

Das Notwegrecht erlischt in dem Zeitpunkt, in welchem die Verbindung des Grundstücks mit einem öffentlichen Weg nicht mehr fehlt. Das kann zB der Fall sein, wenn der Eigentümer des verbindungslosen Grundstücks ein anderes Grundstück erwirbt, über welches er von dem verbindungslosen Grundstück aus einen öffentlichen Weg erreichen kann.

 

Rn 28

Auch durch Verzicht des Berechtigten erlischt das Notwegrecht. Dinglich wirkt der Verzicht nur, wenn eine entsprechende Grunddienstbarkeit in das Grundbuch des durch den Verzicht belasteten Grundstücks eingetragen wird (BGH MDR 14, 710, 711).

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