Rn 8

Eigentum iSd Vorschrift ist das Alleineigentum, das Miteigentum nach Bruchteilen, das Gesamthandseigentum, das Wohnungs- und Teileigentum sowie das Bergwerkseigentum. Beim Alleineigentum ist eine einzige natürliche oder juristische Person Inhaber des Eigentumsrechts. Beim Miteigentum (§ 1008) steht das Eigentum an einer ungeteilten Sache mehreren natürlichen oder juristischen Personen zu ideellen Bruchteilen zu. Gesamthandseigentum ist die Berechtigung einer Gesamthandsgemeinschaft (nicht rechtsfähiger Verein § 54 [beachte nF ab 1.1.24]; Gesellschaft bürgerlichen Rechts §§ 705 ff [aber ab 1.1.24 § 713]; Gesamtgut bei der ehelichen Gütergemeinschaft §§ 1416, 1485; Miterbengemeinschaft § 2032; offene Handelsgesellschaft §§ 105 ff HGB; Kommanditgesellschaft § 161 HGB; Reederei § 489 HGB) an einer ungeteilten Sache. Als Wohnungs- oder Teileigentum wird das Sondereigentum an einer Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes iVm dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Grundstück bezeichnet (§ 1 II, III WEG). Das Bergwerkseigentum gibt seinem Inhaber das Recht, Bodenschätze zu gewinnen und sich anzueignen sowie dafür notwendige vorbereitende und nachfolgende Tätigkeiten vorzunehmen (§§ 8, 9 BBergG).

 

Rn 9

Kein besonderes Eigentum iSv § 903 ist das Sicherungseigentum und das Treuhandeigentum. Das Sicherungseigentum an beweglichen Sachen ist eine Form der Kreditsicherung; es ist vollwertiges Eigentum und wird nach den Übereignungsvorschriften der §§ 929, 930 erworben, hat allerdings lediglich die Funktion eines besitzlosen Pfandrechts. Sein Schutz und seine Behandlung in der Zwangsvollstreckung folgen besonderen Regeln. Auch das Treuhandeigentum ist volles Eigentum. Dem Treuhänder stehen nach außen alle Eigentümerrechte zu; im Innenverhältnis ist er aufgrund des zwischen ihm und dem Treugeber bestehenden Treuhandvertrags jedoch in seiner Verfügungsmacht beschränkt. Deshalb spricht man auch von fiduziarischem Eigentum.

 

Rn 10

Nicht zu dem Eigentum iSd Vorschrift gehört das sog Vorbehaltseigentum des Käufers, der eine Sache unter Eigentumsvorbehalt gekauft hat (§ 449); denn bis zum Eintritt der für den Eigentumsübergang notwendigen Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung bleibt der Verkäufer alleiniger Eigentümer der Sache.

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