Gesetzestext

 

(1) Das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft besteht aus dem ehelichen Gesamtgut, soweit es nicht nach § 1483 Abs. 2 einem nicht anteilsberechtigten Abkömmling zufällt, und aus dem Vermögen, das der überlebende Ehegatte aus dem Nachlass des verstorbenen Ehegatten oder nach dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft erwirbt.

(2) Das Vermögen, das ein gemeinschaftlicher Abkömmling zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat oder später erwirbt, gehört nicht zu dem Gesamtgut.

(3) Auf das Gesamtgut findet die für die eheliche Gütergemeinschaft geltende Vorschrift des § 1416 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.

 

Rn 1

Die Vorschrift des § 1485 bestimmt die Zugehörigkeit von Vermögen zum Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft. Insoweit gilt, dass das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft aus dem bisherigen ehelichen Gesamtgut besteht, wobei auszuklammern ist, was einem nicht anteilsberechtigten Abkömmling nach § 1483 II zufällt, sowie aus dem Vermögen, welches der überlebende Ehegatte aus dem Nachlass des verstorbenen Ehegatten oder nach dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft erwirbt.

 

Rn 2

Nicht zum Gesamtgut gehört hingegen das bisherige Vorbehalts- und Sondergut des überlebenden Ehegatten sowie das individuelle bisherige oder künftige Vermögen der Abkömmlinge, die nunmehr zur fortgesetzten Gütergemeinschaft gehören.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge