Rn 9

Die Anweisung kommt mit Aushändigung einer Urkunde an den Anweisungsempfänger zustande (§ 783 Hs 1). Da die Anweisung in einer Urkunde verbrieft sein muss, ist grds Schriftform erforderlich (§ 126). Diese kann durch die elektronische Form ersetzt werden (§ 126a) (BeckOGKBGB/Körber Rz 65). Eine mündliche Anweisung ist grds zulässig (BGHZ 3, 238, 240). Hier gelten die §§ 783 ff entspr, sofern sie sich nicht auf die Schriftform beziehen (§§ 784 I Hs 1, II, 785, 792). Aufgrund der fehlenden Legitimation des Empfängers ggü dem Angewiesenen ist sie jedoch nicht praktikabel.

 

Rn 10

Notwendiger Inhalt der Urkunde ist die Nennung der Namen der am Anweisungsverhältnis Beteiligten, die grds Bezeichnung des Leistungsgegenstands und die Aufforderung an den Angewiesenen, die Leistung an den Anweisungsempfänger zu erbringen. Die Bezeichnung ›Anweisung‹ ist nicht erforderlich, allerdings muss der Wille zum Ausdruck kommen, eine vom Kausalverhältnis unabhängige, dh abstrakte Ermächtigung an eine bestimmte Person zu erteilen. Im Zweifel ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Anweisung iSd § 783 gewollt ist oder ein anderes Rechtsverhältnis (zB Einziehungsvollmacht, Inkassozession, Schuldversprechen). Entscheidend ist allein der aus der Interessenlage und dem Zweck abgeleitete Parteiwille. Umstr ist, ob die Angabe des Deckungsverhältnisses oder des Valutaverhältnisses das Vorliegen einer Anweisung ausschließt (zutreffend verneinend: Staud/Marburger Rz 14; MüKo/Habersack Rz 17; BeckOKBGB/Gehrlein Rz 9; bejahend: Erman/Wilhelmi Rz 7). Da nach dem Gesetzeswortlaut die Urkunde ›dem Dritten‹ auszuhändigen ist, ist eine Anweisung auf den Anweisenden selbst oder an eigene Order – außer bei § 363 HGB – nicht möglich (Staud/Marburger Rz 15; RG JW 30, 1376); anders ist das beim Scheck (Art 6 I ScheckG) sowie beim Wechsel (Art 3 I WG). Auch eine Anweisung auf den Inhaber ist unzulässig (Soergel/Schnauder Rz 4; Staud/Marburger Rz 15; MüKo/Habersack Rz 20; BeckOGKBGB/Körber Rz 62); anders ist das nach Art 5 III ScheckG beim Scheck.

 

Rn 11

Erforderlich ist eine Aushändigung der Urkunde an den Anweisungsempfänger (hM: Begebungsvertrag; zur umstr rechtlichen Qualifikation Staud/Marburger Rz 16 mwN). Da die Anweisung durch Abtretung übertragen wird (§ 792 I, III 2), scheidet die Anwendung der Rechtsscheingrundsätze zum Schutz des gutgläubigen Zweiterwerbers aus. Gutgläubiger Erwerb ist, abgesehen von § 405, ausgeschlossen. Dem Zessionar können jedoch die Einwendungen entgegengehalten werden, die dem Anweisenden gegen den Anweisungsempfänger zustanden (§§ 404, 406 analog; BeckOKBGB/Gehrlein Rz 11; Staud/Marburger Rz 16; aA Grüneberg/Sprau Rz 4).

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