Gesetzestext

 

(1) 1Der Anweisungsempfänger kann die Anweisung durch Vertrag mit einem Dritten auf diesen übertragen, auch wenn sie noch nicht angenommen worden ist. 2Die Übertragungserklärung bedarf der schriftlichen Form. 3Zur Übertragung ist die Aushändigung der Anweisung an den Dritten erforderlich.

(2) 1Der Anweisende kann die Übertragung ausschließen. 2Die Ausschließung ist dem Angewiesenen gegenüber nur wirksam, wenn sie aus der Anweisung zu entnehmen ist oder wenn sie von dem Anweisenden dem Angewiesenen mitgeteilt wird, bevor dieser die Anweisung annimmt oder die Leistung bewirkt.

(3) 1Nimmt der Angewiesene die Anweisung dem Erwerber gegenüber an, so kann er aus einem zwischen ihm und dem Anweisungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis Einwendungen nicht herleiten. 2Im Übrigen finden auf die Übertragung der Anweisung die für die Abtretung einer Forderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

A. Übertragung der Anweisung.

 

Rn 1

Nach § 792 I 1 ist eine Übertragung der Anweisung auf einen Dritten grds möglich. Zu unterscheiden ist zwischen noch nicht angenommener und angenommener Anweisung. Bei noch nicht angenommener Anweisung wird die Einziehungsermächtigung übertragen (§§ 398 ff analog); nach Annahme der Anweisung erfolgt zugleich eine Abtretung der abstrakten Forderung aus der Annahme (§§ 398 ff; str s MüKo/Habersack Rz 2, der vor Annahme von einer Substitution ausgeht; anders Staud/Marburger Rz 2). Die Übertragung erfolgt durch einen Übertragungsvertrag zwischen Anweisungsempfänger und Erwerber der Anweisung. Die Übertragungserklärung muss schriftlich abgegeben werden (§ 126), wobei das nicht zwingend auf der Urkunde selbst zu erfolgen hat. Die Annahme durch den Erwerber ist formfrei und wird zumeist konkludent durch Entgegennahme der Anweisungsurkunde geschehen (Staud/Marburger Rz 3; BeckOKBGB/Gehrlein Rz 1). Erforderlich ist des Weiteren die Aushändigung der Anweisungsurkunde (Verschaffung des unmittelbaren Besitzes) an den Erwerber. Anders als die bürgerlichrechtliche Anweisung werden die kaufmännische Anweisung und der Scheck durch Indossament übertragen (§§ 363 ff HGB, Art 14 ff ScheckG). Hier besteht, anders als bei der bürgerlich-rechtlichen Anweisung, ein besonderer Gutglaubensschutz zugunsten des Erwerbers. Ein Rückgriffsrecht wird bei Nichteinlösen der Anweisung durch den Angewiesenen gegen den jeweiligen Vormann lediglich nach dem Rechtsgeschäft, das der Übertragung der Anweisung zugrunde liegt, eröffnet.

B. Ausschluss der Übertragung.

 

Rn 2

Nach § 792 II kann die Übertragung der Anweisung durch den Anweisenden ausgeschlossen werden. Der Ausschluss der Übertragung ist lediglich dann wirksam, wenn er sich entweder aus der Urkunde ergibt oder wenn der Anweisende den Ausschluss vor Annahme oder Leistung dem Angewiesenen mitgeteilt hat (§ 792 II 2). Damit kann anderweitige Kenntnisnahme des Angewiesenen nicht ausreichen. Es genügt nicht, nur dem Anweisungsempfänger Mitteilung vom Ausschluss zu machen. Auch eine Mitteilung erst nach der Annahme oder Leistung kann nicht ausreichen (vgl § 792 II 2). Unerheblich ist, ob die Mitteilung als Willenserklärung gesehen wird (RGRK/Steffen Rz 5) oder als einseitige geschäftsähnliche Handlung (Staud/Marburger Rz 12), da die §§ 130 ff jedenfalls entspr anwendbar sind.

C. Einwendungen.

 

Rn 3

Erfolgt die Übertragung vor Annahme der Anweisung, kann der Angewiesene keine Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem ersten Empfänger der Anweisung geltend machen. Erfolgt die Übertragung nach Annahme wird nicht nur die Empfangsermächtigung, sondern auch die abstrakte Forderung aus der Annahme durch den Angewiesenen übertragen. Anwendbar sind daher va die §§ 402, 404, 405 und 406. Die §§ 398 f werden durch § 792 I, II verdrängt, die §§ 403 und 409 f durch die §§ 792, 785. Als unanwendbar werden auch die §§ 407 f angesehen, da der Angewiesene wegen § 785 dieses Schutzes nicht bedarf (Staud/Marburger Rz 9).

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