Rn 5

Die Annahme der Anweisung nach § 784 ist ein abstraktes Schuldversprechen (s § 784 Rn 2). Ebenso die durch Inhaberschuldverschreibungen (§§ 793 ff) verbrieften Forderungen (München WM 98, 1716, 1717; Köln NJW-RR 99, 557 [OLG München 22.01.1997 - 7 U 4544/96]). Das Saldoanerkenntnis iRe Kontokorrentverhältnisses (§ 355 HGB; zu den Voraussetzungen Köln BKR 07, 170 [OLG Köln 18.01.2006 - 13 U 128/05]) wird nach hM als ein nicht formbedürftiges (§ 782) selbstständiges Anerkenntnis gesehen (BGH NJW 81, 1611, 1612 [BGH 13.03.1981 - I ZR 5/79]; 85, 1706, 1708). Die Rspr lässt das Saldoanerkenntnis nicht nach § 364 II neben den Saldoanspruch treten (s aber Staud/Marburger § 782 Rz 7, 9); vielmehr sollen durch das Saldoanerkenntnis die Einzelforderungen untergehen und an deren Stelle das Anerkenntnis als neuer, selbstständiger Schuldgrund treten (BGH NJW 85, 634, 636 [BGH 22.10.1984 - II ZR 262/83]; 85, 1706, 1708 [BGH 24.01.1985 - I ZR 201/82]; s.a. § 782 Rn 4). Auch die sog Akzeptanzverträge zwischen den Kreditkartenunternehmen und den angeschlossenen Vertragsunternehmen stellen ein konstitutives Anerkenntnis dar (BGHZ 150, 286; anders noch WM 90, 1059). Die Erklärung der Bereitschaft zur Einlösung von Wechseln ist nicht ohne weiteres ein Anerkenntnis (BGH WM 76, 562). Die Gutschrift des Überweisungsbetrags auf dem Girokonto ist idR ein abstraktes Schuldanerkenntnis (vgl BGH NJW 02, 1722, 1723; BGHZ 161, 273). Das gilt nicht für die Übersendung eines Kontoauszugs iRe Depotvertrags (BGHZ 161, 273, 279).

 

Rn 6

Ein abstraktes Schuldanerkenntnis liegt nach hM auch in der Feststellung und Mitteilung einer Bilanz einer Personengesellschaft, sofern damit die Entstehung von Rechten der Gesellschafter (Gewinnbeteiligung) oder Dritter verbunden ist (BGH BB 60, 187, 188; BeckOKBGB/Gehrlein Rz 3; aA Staud/Marburger Rz 30; MüKo/Habersack Rz 22). Auch eine einvernehmliche Bilanzfeststellung durch Gutachter wird im Hinblick auf die Ansprüche zwischen den Gutachtern und der Gesellschaft als abstraktes Schuldanerkenntnis gesehen (Ddorf NJW-RR 94, 1455 [OLG Düsseldorf 26.11.1993 - 7 U 146/92]; anders KG NZG 99, 23, 24 [KG Berlin 03.07.1998 - 14 U 8243/96]). Die wettbewerbsrechtliche Abschlusserklärung wird zumeist ebenfalls abstraktes Anerkenntnis sein (BGH NJW-RR 93, 1000, 1001; BGHZ 130, 288, 292; NJW 98, 2439 f). Auch ein Darlehensschuldschein stellt ein Schuldanerkenntnis dar; ein solcher liegt schon dann vor, wenn die ausgestellte Urkunde erkennen lässt, dass sich der Aussteller zum Empfang eines Darlehens bekennt (BGH WM 76, 974, 975).

 

Rn 7

Umstr ist, wie die Erklärung des Ladendiebs, einen bestimmten Betrag zu zahlen, zu sehen ist. Teilweise wird ein abstraktes Anerkenntnis bejaht (Grüneberg/Sprau Rz 9), teilweise lediglich ein deklaratorisches Anerkenntnis (LG Braunschweig NJW 76, 1640 [LG Braunschweig 14.06.1976 - 5 O 153/76]), oder nur ein einseitiges tatsächliches Anerkenntnis, wobei eine Umkehr der Beweislast nicht eintreten soll (Staud/Marburger Rz 42). Die Mitunterzeichnung einer Erklärung der Ehefrau durch den Ehemann kann (Auslegung) sowohl Schuldanerkenntnis als auch Schuldbeitritt sein (BGH WM 73, 1046).

 

Rn 8

Verpflichtungserklärungen können ein abstraktes Schuldversprechen oder -anerkenntnis darstellen (RGZ 154, 385, 389: Übernahme von Straßenbaukosten; KG NJW 62, 965: Geländeauflassungen in Baudispensverträgen; Saarbr MDR 98, 828: Schuldschein; Köln NJW-RR 98, 1518: Darlehensschuldschein; BGHZ 130, 288, 292: wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverpflichtung; BGH NJW 98, 2439, 2440: Strafbewehrung; Frankf RdTW 21, 24, 26: die in einem Revers enthaltene Freistellungsvereinbarung). Wird in einer Grundschuldbestellungsurkunde die Übernahme der persönlichen Haftung erklärt, stellt das idR ein Schuldversprechen (BGHZ 98, 256, 259; BGH NJW 92, 971, 972; Kratz RNotZ 21, 1, 13) oder -anerkenntnis dar.

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