Gesetzestext

 

Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf Grund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt, so ist die Beobachtung der in den §§ 780, 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich.

A. Form.

 

Rn 1

Da sowohl eine Abrechnung als auch ein Vergleich den Verpflichtungswillen des Anerkennenden mit Sicherheit erkennen lassen, können sie formfrei erfolgen (BGH NJW 93, 584 f [BGH 08.12.1992 - XI ZR 96/92]). Formfreiheit liegt nach § 350 HGB zudem bei einer Verpflichtungserklärung eines Vollkaufmanns vor. Strengere Formvorschriften sind zu beachten (§§ 311b, 518).

B. Vergleich.

 

Rn 2

§ 782 spielt für den Vergleich (§ 779) in der Praxis kaum eine Rolle, da so zustande gekommene Anerkenntnisse zumeist formfreie kausale Geschäfte sind und die Parteien nur ausnahmsweise zusätzlich ein konstitutives Anerkenntnis wollen (MüKo/Habersack Rz 3; Staud/Marburger Rz 2). Wird statt eines Vergleichs die Form des Anerkenntnisses gewählt, kann darin ein Verzichtsvertrag auf Erstattung von Vergleichskosten liegen (Stuttg NJW 05, 2161 f [OLG Stuttgart 24.03.2005 - 8 W 112/05]).

C. Abrechnung.

 

Rn 3

Abrechnung ist die vertragliche Feststellung eines Rechnungsergebnisses aus mehreren Rechnungsposten (RGZ 71, 102, 103; BeckOKBGB/Gehrlein Rz 2). Legen die Parteien das Ergebnis einer gemeinsamen Abrechnung in Form einer Vereinbarung fest, so dass sich der Gläubiger künftig bzgl seiner Ansprüche nur noch auf diese zu berufen braucht, ist ein entspr Verpflichtungswille zu bejahen. Ein solcher kann auch stillschweigend erfolgen (BGHZ 49, 24, 29: Rechnungsauszug; WM 58, 620: Laufende Rechnung). So kann eine Annahme in der widerspruchslosen Fortsetzung des bisherigen Rechnungsverhältnisses (BGH WM 58, 620, 621), der Zahlung von Abschlägen (RGZ 95, 18, 20) oder der Erklärung einer Ratenzahlung (RGZ 71, 102, 104) liegen. Allerdings soll bloße widerspruchslose Hinnahme einer Abrechnung keine Zustimmung bedeuten (Frankf WM 87, 355).

 

Rn 4

Eine Form des Abrechnungsverhältnisses stellt das Kontokorrent iSd § 355 HGB dar sowie das uneigentliche Kontokorrent und jede andere Art der Abrechnung (MüKo/Habersack Rz 3; Staud/Marburger Rz 12 f). Die iRd Kontokorrentabrede (BGH BB 91, 1818, 1819: auch konkludent) in das Kontokorrent einzustellenden Forderungen sind in gewissem Umfang nicht mehr rechtlich selbstständig (BGH NJW 96, 719, 720, BGHZ 77, 256, 261: nicht einklagbar; WM 70, 184, 186: nicht einseitig zur Aufrechnung stellbar; NJW 82, 1150, 1151; BGHZ 73, 259, 263: nicht abtretbar; BGHZ 80, 172, 175 f, NJW 85, 1218, 1219: nicht pfändbar), bleiben aber ihrem Bestand nach und von ihrer Rechtsnatur her unberührt (BGHZ 93, 307, 311; 105, 263, 265). Die nach § 355 I HGB erfolgende Verrechnung hat Tilgungswirkung: In der Höhe des Überschusses entsteht eine kausale Saldoforderung (BGHZ 70, 86, 93; NJW 02, 1722, 1723; aA BGHZ 77, 256, 261 ff; s aber BGHZ 93, 307, 313 f). Die Rechtsnatur des sich an die Verrechnung anschließenden Saldoanerkenntnisses bemisst sich laut Rspr nach der sog Novationstheorie (zur aA Staud/Marburger Rz 7), wonach die bisherigen Forderungen erlöschen und durch eine neue, abstrakte (§ 781) Saldoforderung ersetzt werden (BGHZ 93, 307, 311 ff; 141, 116, 121; s.a. § 781 Rn 5).

D. Einwendungen.

 

Rn 5

Als Einwendungen kommen die allg Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe in Betracht. Liegt ein Rechenfehler vor, wird ein nicht existierender Posten in die Abrechnung einbezogen oder ein bestehender Posten nicht einbezogen, kann im Einzelfall eine Anfechtung aufgrund von Täuschung erfolgen. Eine Irrtumsanfechtung kommt nicht in Betracht, da ein bloßer (unbeachtlicher) Motivirrtum vorliegt (s Grüneberg/Sprau Rz 3). Die Rückabwicklung des Vertrags erfolgt über die §§ 812 ff (BGHZ 51, 346, 348; WM 72, 283, 286; Ddorf NJW 85, 2723: irrtümliche Gutschrift). Die Bank hat aber zu beweisen, dass die Gutschrift ohne Rechtsgrund erfolgte (BGHZ 72, 9, 11). Bei irrtümlicher Lastschrift hat der Schuldner Einwendungen gegen die Richtigkeit des letzten anerkannten Saldos zu beweisen (BGH NJW 83, 2879 [BGH 05.05.1983 - III ZR 187/81]). Ein Kondiktionsausschluss kann sich aus § 814 ergeben, wenn Anerkennender und Schuldner der anerkannten Forderung nicht identisch sind (Köln NJW-RR 96, 42 [OLG Köln 13.02.1995 - 19 W 2/95]: Sammelbestellung).

E. Beweislast.

 

Rn 6

Der sich auf ein formloses Anerkenntnis berufende Gläubiger trägt die Beweislast dafür, dass eine Abrechnung oder ein Vergleich vorliegt. Im Zusammenhang mit einer Abrechnung hat er allerdings grds nur den Abrechnungsvorgang darzulegen und nicht einzelnen Schuldposten (Staud/Marburger Rz 15; BGH WM 02, 281, 282: bei Bürgschaft). Anders ist das bei einem nicht anerkannten Abrechnungssaldo. Hier hat der Gläubiger alle einzelnen Ansprüche darzulegen, so dass dem Gericht eine vollständige Überprüfung möglich ist (BGH NJW 91, 2908; 96, 719, 720). Durch AGB kann das nicht ausgeschlossen werden (Saarbr OLGR 99, 64). Ist eine Position streitig, hat der Gläubiger des Überschusses die Aktivposten und der Gegner die Passivposten zu beweisen (BGHZ 105, 263, ...

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