Gesetzestext

 

(1) 1Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, dass er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. 2Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit.

(2) 1Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. 2Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift.

A. Grundlagen.

I. Wertpapierbegriff.

 

Rn 1

Ein Wertpapier ist nach hM eine Urkunde, die ein privates Recht so verbrieft, dass zu dessen Geltendmachung das Innehaben der Urkunde erforderlich ist (weiter Wertpapierbegriff, s Zöllner § 3 III 4b). Kein Wertpapier ist daher eine Urkunde, die als einfaches Legitimationspapier nur zu Beweiszwecken dient (zB Schuldschein) oder den Inhaber zum Empfang der schuldbefreienden Leistung legitimiert (zB Garderobenmarke). Hier kann der Gläubiger sein Recht auf andere Weise als durch Vorlage der Urkunde nachweisen. Wie das verbriefte Recht übertragen wird, spielt für die Eigenschaft als Wertpapier keine Rolle. Rektapapiere können lediglich durch Zession (§§ 398, 413) übertragen werden, Inhaber- und Orderpapiere auch durch Übereignung (§§ 929 ff) und Orderpapiere darüber hinaus durch Indossament (Art 11 WG). Je nach Art des verbrieften Rechts können Mitgliedschaftspapiere (zB Aktien), sachenrechtliche (zB Grundschuldbrief) und forderungsrechtliche Wertpapiere (zB Schuldverschreibung auf den Inhaber) unterschieden werden (Grüneberg/Sprau Einf v § 793 Rz 1). § 793 gilt nicht für elektronische Wertpapiere (Lehmann NJW 21, 2318 Rz 29; BeckOK BGB/Gehrlein, 1.8.22, § 793 Rz 1; s.a. BeckOGK-BGB/Vogel, 1.10.22, § 793 Rz 75 ff), denn in § 3 eWpG wird zwischen Inhaber und Berechtigtem unterschieden, was von der Regel des § 793 I (Wertpapierinhaber ist Berechtigter) abweicht. Insofern, aber auch aufgrund der abnehmenden Verkörperung der Wertpapiere in Einzelurkunden (s DepotG), ist ein Funktionsverlust der Inhaberpapiere zu verzeichnen (BeckOGK-BGB/Vogel, 1.10.22, § 793 Rz 58).

II. Arten der Wertpapiere.

1. Inhaberpapiere.

 

Rn 2

Bei Inhaberpapieren verspricht der Aussteller die Leistung dem jeweiligen Inhaber der Urkunde, dh der Name des Berechtigten wird nicht genannt. Der jeweilige Inhaber ist als berechtigt ausgewiesen, das verbriefte Recht geltend zu machen (Legitimation des Inhabers), dh es besteht die widerlegbare Vermutung der materiellen Berechtigung. Die Durchsetzbarkeit des Rechts ist also vom Innehaben (nicht zwingend dem unmittelbaren Besitz) der Urkunde abhängig (Zöllner § 2 II 1). Die Übertragung des Rechts erfolgt grds durch Übereignung der Urkunde (§§ 929 ff), so dass gutgläubiger Erwerb bei abhanden gekommenen Urkunden nach § 935 II möglich ist. Allerdings ist auch eine Übertragung gem §§ 398, 413 möglich, so dass das Eigentum an der Urkunde nach § 952 II kraft Gesetzes übergeht. Inhaberpapiere können Forderungen verbriefen oder ein Mitgliedschaftsrecht. Beispiele für Inhaberpapiere sind die Inhaberschuldverschreibung (§§ 793 ff), die Inhaberaktie (§ 10 I Alt 1 AktG; München 17.1.18 – 7 U 1801/17, juris Rz 47), der Inhaberscheck (Art 5 ScheckG), der Inhabergrund- oder Rentenschuldbrief (§§ 1195, 1199) und die Inhaberzeichen des § 807. Die sich lediglich auf Forderungen beziehenden §§ 793806 bzw § 807 können auf Mitgliedschaftsrechte entspr angewendet werden, sofern sich nicht aus der Eigenart des Mitgliedschaftsrechts etwas anderes ergibt (Zöllner § 29 II 1; RGRK/Steffen vor § 793 Rz 20). Dagegen ist der auf den Inhaber ausgestellte Versicherungsschein lediglich qualifiziertes Legitimationspapier (§ 4 I VVG iVm § 808; s BGH NJW-RR 99, 898, 899 [BGH 24.02.1999 - IV ZR 122/98]; NJW 00, 2103, 2104 [BGH 22.03.2000 - IV ZR 23/99]).

2. Orderpapiere.

 

Rn 3

Die Orderpapiere werden auf eine konkrete Person oder deren Order ausgestellt. Der Berechtigte, der das verbriefte Recht geltend machen kann, wird namentlich benannt. Eine Übertragung des verbrieften Rechts an einen anderen erfolgt durch Indossament (Begebungsvermerk) und Übereignung (§§ 929 ff) der Urkunde. Das Indossament ist eine einseitige schriftliche Erklärung, zu der regelmäßig eine Einigung über den Rechtsübergang (Begebungsvertrag) hinzutreten muss. Dem in dieser Weise Legitimierten können nur begrenzt Einwendungen entgegengehalten werden (vgl Einwendungsausschluss des Art 17 WG, § 364 HGB). Erfolgt die Übertragung durch Übereignung des Papiers oder Abtretung ohne Indossament, können die Wirkungen des Indossaments (zB Art 17 WG) nicht eintreten (BeckOKBGB/Gehrlein Rz 4). Die widerlegbare Vermutung der materiellen Berechtigung besteht nur ggü dem vom Aussteller benannten Inhaber oder ggü dem durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten als letzter Berechtigter Ausgewiesenen (vgl Art 16 I WG). Geborene Orderpapiere können allg (ohne nähere Bestimmung durc...

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