Entscheidungsstichwort (Thema)

Abtretung von Dividendenzahlungsansprüchen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die grundsätzlich gegebene selbständige Verkehrsfähigkeit des Dividendenauszahlungsanspruchs nach gefasstem Gewinnverwendungsbeschluss führt nicht zu einer automatischen Trennung von Dividendenanspruch und Stammrecht im Falle eines Verkaufs der Aktie. Entscheidend ist vielmehr allein der jeweilige Kaufvertrag, aufgrund dessen Auslegung zu ermitteln ist, was Vertragsgegenstand ist und ob Dividendenauszahlungsanspruch und Stammrecht zusammen oder nur eines der beiden Rechte gesondert veräußert werden soll.

2. Der Begriff des Dividendenanspruchs kann sich dabei nur auf bereits entstandene Dividendenauszahlungsansprüche beziehen, da erst künftig entstehende Dividendenauszahlungsansprüche nicht selbständig verkehrsfähig sind.

3. Die Dividendenzahlung kann die Gesellschaft gemäß § 793 Abs. 1 S. 2 BGB mit befreiender Wirkung an den Inhaber einer Inhaberaktie leisten.

4. Bei sammelverwahrten Globalaktien ist die Wertpapiersammelbank gem. § 1 Abs. 3 DepotG unmittelbarer Fremdbesitzer der Sammelaktie iSd § 854 BGB und mittelt der Depotbank des jeweiligen Aktionärs nach § 868 BGB den Besitz an einem ideellen Bruchteil an der Sammelurkunde, wodurch die Depotbank mittelbarer Fremdbesitzer erster Stufe wird. Die Depotbank wiederum mittelt dem jeweiligen Aktionär als Depotinhaber den Besitz an dem ideellen Bruchteil an der Globalaktie, sodass der Depotinhaber mittelbarer Eigenbesitzer zweiter Stufe ist.

 

Normenkette

AktG § 6 Abs. 2 S. 2, § 10 Abs. 5; BGB §§ 133, 362 Abs. 1, §§ 398, 793, 854, 868; DepotG § 9a Abs. 3 S. 2; WpHG § 30a

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 23.02.2017; Aktenzeichen 5 HK O 24090/15)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23.02.2017, Az. 5 HK O 24090/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

A. Die Parteien streiten um Dividendenzahlungsansprüche der Klägerin.

Die Beklagte ist ein Kommanditgesellschaft auf Aktien. Das Gesamtkapital der Gesellschaft setzt sich zusammen aus den von den persönlich haftenden Gesellschaftern gehaltenen Kapitalanteilen und dem in Aktien eingeteilten Grundkapital (§ 4 Abs. 2 der Satzung, Anl. K 1). Die Aktien sind Stückaktien. Die Aktie mit der Nummer 1 lautet auf den Namen; die übrigen Aktien lauten auf den Inhaber (§ 6 Abs. 1 der Satzung). Der Anspruch der Kommanditaktionäre auf Verbriefung ihres Anteils ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 2 S. 2 der Satzung).

Über das Grundkapital ist eine Dauerglobalurkunde ausgegeben, die bei der C.Banking AG, ... in Girosammelverwahrung verwahrt wird. Gesondert verbriefte Dividendenscheine werden nicht ausgegeben:

Am 13.07.2012 schlossen die Klägerin und die B. Bank AG einen "Kommissionsvertrag über den Verkauf von Aktien" der Beklagten (Anl.K 10). Darin beauftragte die Klägerin die B. Bank AG, die Aktien der Klägerin an der Beklagten im Namen der B. Bank AG für Rechnung der Klägerin zu verkaufen, wenn ein bestimmtes Kursziel erreicht war (Ziffer 1.1 des Kommissionsvertrages). Die Aktien sollten gemäß Ziffer 1.2 des Kommissionsvertrages "jeweils zusammen mit allen zugehörigen Rechten und Pflichten verkauft (werden), einschließlich Bezugsrechten, Stimmrechten und des Dividendenanspruchs".

Zum Zwecke des Verkaufs sah der Kommissionsvertrag die Übertragung der Aktien auf ein Abwicklungsdepot der B. Bank AG vor. Die Zahlung des Kaufpreises sollte Zug-um-Zug gegen die Übertragung der verkauften Aktien durch das Delivery-versus-Payment-System der C. Banking AG erfolgen. Aufschiebend bedingt durch die Zahlung des Kaufpreises trat die Klägerin ihren Miteigentumsanteil an der Dauerglobalurkunde an die B. Bank AG ab (Ziffer 3.5 des Kommissionsvertrages).

Der Kommissionsvertrag war zunächst bis 31.10.2012 24:00 Uhr befristet (Ziffer 6 des Kommissionsvertrages). Er wurde bis 27.12.2012 24:00 Uhr verlängert (Anl. K 10a, Bl. zu 82).

In der Folge verkaufte die Klägerin in Ausführung des Kommissionsvertrages bis zumindest 27.12.2012 Aktien der Beklagten. Weitere insgesamt 200.000 Aktien veräußerte die Klägerin am 01.02.2013 und 12.04.2013.

In der Hauptversammlung der Beklagten vom 01.08.2012 wurde ein Gewinnverwendungsbeschluss für das Jahr 2011 gefasst, der die Zahlung einer Dividende von 0,40 EUR pro Aktie vorsah. Da der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten dem am 01.08.2012 gefassten Gewinnverwendungsbeschluss nicht zustimmte, erfolgte keine Dividendenauszahlung. Die Beklagte stützte sich dabei auf § 29 Abs. ...

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