Rn 3

Abrechnung ist die vertragliche Feststellung eines Rechnungsergebnisses aus mehreren Rechnungsposten (RGZ 71, 102, 103; BeckOKBGB/Gehrlein Rz 2). Legen die Parteien das Ergebnis einer gemeinsamen Abrechnung in Form einer Vereinbarung fest, so dass sich der Gläubiger künftig bzgl seiner Ansprüche nur noch auf diese zu berufen braucht, ist ein entspr Verpflichtungswille zu bejahen. Ein solcher kann auch stillschweigend erfolgen (BGHZ 49, 24, 29: Rechnungsauszug; WM 58, 620: Laufende Rechnung). So kann eine Annahme in der widerspruchslosen Fortsetzung des bisherigen Rechnungsverhältnisses (BGH WM 58, 620, 621), der Zahlung von Abschlägen (RGZ 95, 18, 20) oder der Erklärung einer Ratenzahlung (RGZ 71, 102, 104) liegen. Allerdings soll bloße widerspruchslose Hinnahme einer Abrechnung keine Zustimmung bedeuten (Frankf WM 87, 355).

 

Rn 4

Eine Form des Abrechnungsverhältnisses stellt das Kontokorrent iSd § 355 HGB dar sowie das uneigentliche Kontokorrent und jede andere Art der Abrechnung (MüKo/Habersack Rz 3; Staud/Marburger Rz 12 f). Die iRd Kontokorrentabrede (BGH BB 91, 1818, 1819: auch konkludent) in das Kontokorrent einzustellenden Forderungen sind in gewissem Umfang nicht mehr rechtlich selbstständig (BGH NJW 96, 719, 720, BGHZ 77, 256, 261: nicht einklagbar; WM 70, 184, 186: nicht einseitig zur Aufrechnung stellbar; NJW 82, 1150, 1151; BGHZ 73, 259, 263: nicht abtretbar; BGHZ 80, 172, 175 f, NJW 85, 1218, 1219: nicht pfändbar), bleiben aber ihrem Bestand nach und von ihrer Rechtsnatur her unberührt (BGHZ 93, 307, 311; 105, 263, 265). Die nach § 355 I HGB erfolgende Verrechnung hat Tilgungswirkung: In der Höhe des Überschusses entsteht eine kausale Saldoforderung (BGHZ 70, 86, 93; NJW 02, 1722, 1723; aA BGHZ 77, 256, 261 ff; s aber BGHZ 93, 307, 313 f). Die Rechtsnatur des sich an die Verrechnung anschließenden Saldoanerkenntnisses bemisst sich laut Rspr nach der sog Novationstheorie (zur aA Staud/Marburger Rz 7), wonach die bisherigen Forderungen erlöschen und durch eine neue, abstrakte (§ 781) Saldoforderung ersetzt werden (BGHZ 93, 307, 311 ff; 141, 116, 121; s.a. § 781 Rn 5).

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