Rn 13

Der Vergleichsvertrag kommt nach den allg Regeln (§§ 145 ff, §§ 164 ff) zustande (häufig: Bedingung der Erfüllung iSv § 158 I). Eine Form ist grds nicht einzuhalten (RGZ 142, 1, 3; BGH NJW 03, 589, 590). Sie ist nur dann notwendig, wenn die Parteien im Vergleich (zB kraft Vereinbarung, vgl BAG DB 97, 882, oder nach §§ 311b, 623, 761, 766, 925) ein formbedürftiges Rechtsgeschäft abschließen (BGH NJW-RR 08, 643, 645 [BGH 18.12.2007 - XI ZR 76/06]). Dies gilt nach § 782 nicht bei Erteilung eines Schuldversprechens oder -anerkenntnisses in einem Vergleich. Ein gerichtlicher Vergleich (s Rn 41 ff) ersetzt nach § 127a die notarielle Beurkundung. Außergerichtlich können sich die Parteien vor, während und sogar nach einem Prozess mit und ohne Mitwirkung eines Anwalts vergleichen (zum Anwaltsvergleich s Rn 30 ff).

 

Rn 14

Beim Vergleichsabschluss sind etwaige Zustimmungserfordernisse aus Vertrag (zB Gesellschaftsvertrag) oder Gesetz (zB § 1854 Nr 6; § 116 II HGB; § 160 II Nr 3 InsO) zu beachten; bei Verstoß gelten die jeweils bestimmten Folgen (vgl zB einerseits § 182, andererseits § 126 II HGB). Für Prozessbevollmächtigte sind die Sondervorschriften der §§ 81, 83 ZPO zu beachten.

 

Rn 15

Schickt der Schuldner dem Gläubiger ein Vergleichsangebot zusammen mit einem Scheck, dessen Höhe die Forderung des Gläubigers unterschreitet, und löst der Gläubiger den Scheck widerspruchslos ein, so kann dies als Annahme des Vergleichsangebotes zu werten sein (§ 151). Entscheidend für das Zustandekommen eines wirksamen Vergleichs ist, ob der den Vergleich Anbietende redlicherweise mit der Annahme rechnen durfte (BGHZ 111, 97, 101 ff: äußere Indizien; Dresd WM 99, 487: nicht bei eklatantem Missverhältnis; Karlsruhe WM 99, 490, 491 [OLG Karlsruhe 12.06.1998 - 9 U 127/97]: objektiver Dritter; vertiefend zur ›Vergleichsfalle‹ Frings BB 96, 809 ff; Lange WM 99, 1301 ff [BGH 07.10.1997 - KVR 14/96]) oder ob der Gläubiger die Annahme des angebotenen Vergleichs (idR ausdrücklich) ablehnte (BGH aaO).

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