Rn 30
Der Anwaltsvergleich iSv §§ 796a–c ZPO ist ein Vergleich, der außergerichtlich von Rechtsanwälten im Namen und mit Vollmacht ihrer Parteien abgeschlossen wird (BTDrs 13/5274 29; Zö/Geimer § 796a Rz 1; B/L/H/A/G/Schmidt § 796a Rz 1 f).
Rn 31
Sinn und Zweck des Anwaltsvergleichs ist es, die sofortige Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich ohne eine Entscheidung des Gerichts im Erkenntnisverfahren zu ermöglichen (B/L/H/A/G/Schmidt § 796a Rz 2; Zö/Geimer § 796a Rz 2). Damit sollen gerichtliche Verfahren vermieden und die Justiz entlastet werden (Halle NJW 99, 3567 [LG Halle 06.09.1999 - 9 O 132/99]; MüKoZPO/Wolfsteiner § 796a Rz 1). Vollstreckbar werden Anwaltsvergleiche erst mit dem Beschl nach § 796b II 2 ZPO bzw § 796c I ZPO.
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