Rn 3

Maßstab für die Verteilung des Überschusses ist der vereinbarte Verteilungsschlüssel für den laufenden Gewinn, mangels abw Bestimmung also nach Köpfen (§ 722 I). Die Verteilung geschieht bei teilbaren Gegenständen nach § 731 2 iVm § 752 in Natur, sonst nach § 731 2 iVm § 753 durch Verteilung des Erlöses aus der Verwertung im Wege des Pfandverkaufs. Abw Vereinbarungen durch Gesellschaftsvertrag oder iRd Auseinandersetzung sind zulässig.

 

Rn 4

Der Überschussanteil ist Teil des Auseinandersetzungsguthabens eines Gesellschafters. Das Auseinandersetzungsguthaben umfasst daneben den Anspruch auf Einlagenrückerstattung (§ 733 II 1) und die weiteren unselbstständigen Rechnungsposten, die in die Schlussabrechnung eingehen (§ 730 Rn 6). Das Auseinandersetzungsguthaben ist grds erst mit Feststellung der Schlussabrechnung fällig (§ 730 Rn 8). Genügt das Gesellschaftsvermögen nicht zur Befriedigung aller Ansprüche, ist das Rangverhältnis der §§ 733, 734 zu beachten (zunächst Befriedigung von Sozialverpflichtungen (§ 733 I, s § 733 Rn 3), dann die Rückerstattung des Wertes von Einlagen (§ 733 II) und zuletzt die Verteilung des Überschusses nach § 734. Ist die Verteilung umstr, ist der Liquidator zur Hinterlegung nach § 372 berechtigt (BayObLG WM 79, 655).

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