Gesetzestext

 

(1) Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten.

(2) 1Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden sollen. 2Das Gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, wenn sie nach einer Schätzung beizutragen sind, die nicht bloß für die Gewinnverteilung bestimmt ist.

(3) Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen.

 

Sitz der Gesellschaft. (zum 1.1.24)

Sitz der Gesellschaft ist der Ort, an dem deren Geschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungssitz). Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen und haben die Gesellschafter einen Ort im Inland als Sitz vereinbart (Vertragssitz), so ist abweichend von Satz 1 dieser Ort Sitz der Gesellschaft.

A. Grundlagen.

I. Beitragspflicht.

 

Rn 1

§ 706 ist nur eine Konkretisierung der sich bereits aus § 705 ergebenden allg Förderpflicht der Gesellschafter und gibt für die Leistung von Beiträgen Auslegungsregeln vor. Beiträge sind die nach dem Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss zur Förderung des Gesellschaftszwecks zu erbringenden Leistungen. Dabei sind der Art des Beitrages grds keine Grenzen gesetzt; dieser kann sowohl materieller als auch ideeller, einmaliger oder wiederkehrender Natur sein, aber auch die bloße Förderungspflicht des § 705 ohne Kapitalanteil genügt (Frankf ZIP 13, 727; Hamm 5 U 139/12). Keine Beiträge sind dagegen auf gesondertem Rechtsgeschäft beruhende Verpflichtungen des Gesellschafters, bei denen dieser der Gesellschaft wie ein Dritter ggü steht. Ebenfalls nicht hierzu zählen der nicht abgerufene Gewinn eines Gesellschafters (Köln NZG 00, 979 [OLG Köln 11.01.2000 - 22 U 139/99]) oder Aufwendungen der Gesellschafter, welche einen Anspruch nach den §§ 713, 670 entstehen lassen. Bei im Gesellschaftsvertrag aufgeführten Leistungen besteht eine Vermutung für ihren Beitragscharakter. Bereits bewirkte vermögenswerte Beiträge werden Einlagen genannt (vgl Staud/Habermeier § 706 Rz 2). Der Anspruch der Gesellschaft ist ein Sozialanspruch (§ 705 Rn 27) und wird durch den geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter geltend gemacht; uU auch durch einzelne Gesellschafter auf Grundlage der actio pro socio (§ 705 Rn 28).

II. Beitragshöhe.

 

Rn 2

Die Regelung des § 706 I zur Höhe der Beiträge ist gem ihrem Wortlaut subsidiär. Die Gesellschafter sind frei, die Beiträge der einzelnen Mitglieder unterschiedlich auszugestalten, was zumeist mit unterschiedlich hohen Beteiligungen am Vermögen und Ergebnis der Gesellschaft einhergeht. Die völlige Freistellung eines Gesellschafters von Beiträgen hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Mitgliedschaft des betroffenen Gesellschafters (BGH NJW 84, 2290; Frankf ZIP 13, 727). Sie ist – im Gegensatz zur Freistellung von der Verpflichtung zur Zweckförderung – ohne weiteres möglich. Die Gesellschafter sind auch in der Bewertung der Höhe der Beiträge frei und können für die Leistungen der verschiedenen Gesellschafter unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe ansetzen. Grenze ist lediglich § 138 (BGH WM 75, 325). Im Zweifel sind Beiträge sofort fällig.

B. Beiträge durch Übereignung und Gebrauchsüberlassung, Abs 2.

 

Rn 3

§ 706 II enthält ebenfalls Auslegungsregeln zum Inhalt der Beitragspflicht bei Leistung in Form von Sachbeiträgen. Vertretbare und verbrauchbare Sachen (§§ 91, 92) sind danach im Zweifel in das Eigentum der GbR übertragen. Für sonstige Sachen wird diese Regel durch 2 erheblich eingeschränkt. Bei der Beitragsleistung durch Sachen sind drei Erscheinungsformen zu unterscheiden: 1) Die Sacheinbringung kann durch Übereignung in das Gesellschaftsvermögen nach den allgemeinen Vorschriften erfolgen. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb ist grds möglich, jedoch schadet bereits die Bösgläubigkeit eines, auch des beitragsverpflichteten Gesellschafters (BGH NJW 61, 1022 [BGH 16.02.1961 - III ZR 71/60]). 2) Daneben kann die Sachleistung ohne Änderung der dinglichen Rechtslage (vgl BGH DStR 09, 2015 f [BGH 15.06.2009 - II ZR 242/08]) durch Zuordnung der Sache zur Gesellschaft mittels Vereinbarung im Innenverhältnis erfolgen. Die Gesellschaft ist dann zwar nicht Eigentümer der Sache, doch hinsichtlich des Gegenstands dem einbringenden Gesellschafter ggü weisungsbefugt. Die Bewertung erfolgt im Zweifel nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Regelung; Wertänderungen gehen zu Gunsten und Lasten des Gesellschaftsvermögens. Im Falle der Auseinandersetzung der Gesellschaft findet nach bisher hM § 732 keine Anwendung. Vielmehr gilt § 733, dh es ist lediglich Wertersatz zu leisten (BGH WM 65, 744, 746). Die vorzuziehende Gegenansicht (s § 732 Rn 2) gewährt dem Gesellschafter den Herausgabeanspruch analog § 732 1, bringt hierfür im Gegenzug jedoch den Wert des Gegenstandes zum Zeitpunkt der Rückgabe als Negativposten auf dem Kapitalkonto des Gesellschafters in Abzug. Auch hierdurch bleibt der Sachwert der Gesellschaft erhalten. 3) Schließlich ist die Beitragsleistung durch Sacheinbringung auch durch Gebrauchsüberlassung mög...

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