nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Guthaben eines Kommanditisten auf einem sog. variablen Kapitalkonto

 

Leitsatz (amtlich)

1) Eine fehlerhafte Bezeichnung des mit der Berufung angefochtenen Urteils in der Berufungsschrift ist unschädlich, wenn auf Grund der sonstigen Umstände für Gericht und Prozeßgegner nicht zweifelhaft ist, welches Urteil angefochten wird und die Prozeßakten ohne weitere Nachforschungen angefordert werden können.

2) Ob es sich bei dem Guthaben eines Kommanditisten auf einem sog. variablen Kapitalkonto um eine Beteiligung oder um ein schuldrechtliches Forderungsrecht des Gesellschafters handelt, ist im Wege der Auslegung des Gesellschaftsvertrags zu ermitteln.

3) Gegen die Annahme einer Beteiligung spricht insbesondere, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag das Guthaben auf dem Konto nicht mit Verlusten der Gesellschaft verrechnet werden darf.

4) Ob schuldrechtliche Forderungen des Kommanditisten gegen die Gesellschaft mit Übertragung seines Kommanditanteils auf den Erwerber übertragen werden, ist eine Frage der Vereinbarung zwischen den Parteien.

 

Normenkette

ZPO § 518; HGB §§ 161 ff.

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 42 O 203/98)

 

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16.4.1999 – 42 O 203/98 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Kostenausspruch, wie folgt, abgeändert wird:

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger die Beklagten zu 1) und 2) zu 6/7 als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 3) zu 1/7. Die außergerichtlichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese jeweils selbst.

II.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger die Beklagten zu 1) und 2) zu 6/7 als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 3) zu 1/7. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch den Kläger zu 1) durch Sicherheitsleistung abwenden, und zwar die Beklagten zu 1) und 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.300.000,00 DM und die Beklagte zu 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM, wenn nicht der Kläger zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch den Kläger zu 2) durch Sicherheitsleistung abwenden, und zwar die Beklagten zu 1) und 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.550.000,00 DM und die Beklagte zu 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM, wenn nicht der Kläger zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Kläger dieses Verfahrens und ihr Bruder, der Kläger des Parallelverfahrens 22 U 145/99 OLG Köln, Herr E.E., machen gegen die Beklagten Ansprüche aus ihrer Stellung als frühere Gesellschafter der Beklagten zu 1) und 2), insbesondere als Kommanditisten der Beklagten zu 1) geltend.

Am 27.6.1991 schlossen die Kläger und ihr Bruder einerseits und die Beklagte zu 3) andererseits einen notariellen Vertrag über die Übertragung von jeweils 49 % ihrer Kommanditanteile an der Beklagten zu 1) und ihrer Geschäftsanteile an der Beklagten zu 2) auf die Beklagte zu 3). Auf den Inhalt des notariellen Vertrages (Anlage K 1) wird Bezug genommen.

In dem Vertrag bot die Beklagte zu 3) – die frühere RWE Entsorgung AG – den Klägern und ihrem Bruder auch den Erwerb der jeweils restlichen 51 % der Gesellschaftsanteile zum Kaufpreis von zu je 5,1 Mio. DM an und räumte ihnen insoweit eine Option zum 30.6./1.7.1994 bzw. 1997 ein.

Zugleich mit Abschluß des Übertragungsvertrages wurde der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) und zu 2) geändert. Nach dem bisherigen Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) war für die Gesellschafter u. a. ein Darlehenskonto und ein Privatkonto eingerichtet. Die auf den Darlehenskonten der Kläger gegen die KG verbuchten Forderungen waren nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien bei der Übertragung von 49 % des Kommanditanteils auf die Beklagte zu 3) nicht mitverkauft worden, sondern standen weiterhin in voller Höhe den Klägern zu. Aufgrund des neu gefaßten KG-Gesellschaftsvertrages wurden für jeden Kommanditisten ein Kapitalkonto, ein Verlustvortragskonto, ein variables Kapitalkonto und ein gemeinsames Rücklagenkonto eingerichtet (§ 23 des Gesellschaftsvertrages, Anlage K 1). Auf dem variablen Kapitalkonto wurden unter anderem die Gewinnanteile der Gesellschafter verbucht. Wegen der Bestimmungen über Einlagen und Entnahmen wird auf § 24 des Gesellschaftsvertrages Bezug genommen. In den Folgejahren bis zur Ausübung der Option durch die Kläger entnahmen diese, ebenso wie ihr Bruder, erhebliche Beträge von den variablen Kapitalkonten.

In der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 2.5.1996 wurde einstimmig bes...

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