Rn 3

Da die nationale Regelung für Zahlungsdienste über den Anwendungsbereich der Zahlungsdiensterichtlinie in räumlicher Hinsicht hinausgeht, sind Einschränkungen des gesetzlichen Leitbildes der Erbringung von Zahlungsdiensten bei Drittstaatenbezug erforderlich. Neben abweichenden Vereinbarungen sieht die Regelung auch die Unanwendbarkeit bestimmter Regeln vor. Der Drittstaatenbezug wird durch die Verweisung auf § 675d VI festgelegt. Danach liegt Drittstaatenbezug vor, wenn die Erbringung von Zahlungsdiensten in der Währung eines Drittstaates erfolgen soll und bzw. oder der Zahlungsdienstleister außerhalb des EWR belegen ist (vgl § 675d Rn 9). Nicht unter die Ausnahmeregelung in II fallen aber innerhalb des EWR getätigte Bestandteile von Zahlungsvorgängen in der Währung eines Staates außerhalb des EWR, sofern alle beteiligten Zahlungsdienstleister innerhalb des EWR belegen sind, und innerhalb des EWR getätigte Bestandteile von Zahlungsvorgängen in allen Währungen, sofern nur einer der beteiligten Zahlungsdienstleister innerhalb des EWR belegen ist (sog ›one-leg transactions‹). Insoweit bleibt es bei I.

 

Rn 4

Die in II Nr 1 von der Anwendbarkeit insoweit ganz ausgenommenen Regelungen eignen sich nicht für ein Leitbild bei Drittsaatenbezug der Zahlungsdienste. Das Leitbild ist im Hinblick auf Vereinbarungen in AGB für die Inhaltskontrolle von erheblicher Bedeutung. Betroffen von der Nichtanwendbarkeit sind insb die Regelung über die verschuldensunabhängige Haftung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers für einen Entgeltabzug durch zwischengeschaltete Institute (§ 675q I), die Regelung zur Entgeltteilung (§ 675q III), die kurzen Ausführungsfristen für Zahlungsvorgänge (§ 675s I), der Erstattungsanspruch des Zahlers bei autorisierten Zahlungen in bestimmten Fällen (§ 675x I) sowie die insoweit bestehende verschuldensunabhängige Haftung des Zahlungsdienstleisters (§ 675y I u II). Die Realisierung von Regressmöglichkeiten ist in letztgenannten Konstellationen nicht gewährleistet. Gleiches gilt in Bezug auf die Verschuldenszurechnung (§ 675z I S 3). Für Zahlungsdienste in der Währung eines Drittstaates ist ferner die Wertstellungs- und Verfügbarkeitsregelung des § 675t I nicht anwendbar. Die Regelungslücken sind bei Drittstaatenbezug durch die entsprechende Anwendung der Auftragsvorschriften und des § 675 zu schließen (§ 675c I).

 

Rn 5

Die in II Nr 2 eröffnete Möglichkeit für abweichende Vereinbarungen bei Drittstaatenbezug (§ 675d VI) erstreckt sich ausdrücklich auch auf Abweichungen zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers. Die Öffnung erstreckt sich auf alle Regeln des Untertitels.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge