Gesetzestext

 

(1) 1Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. 2Für Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht in Euro erfolgen, können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister eine Frist von maximal vier Geschäftstagen vereinbaren. 3Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge können die Fristen nach Satz 1 um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden.

(2) 1Bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verpflichtet, den Zahlungsauftrag dem Zahlungsdienstleister des Zahlers innerhalb der zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen zu übermitteln. 2Im Fall einer Lastschrift ist der Zahlungsauftrag so rechtzeitig zu übermitteln, dass die Verrechnung an dem vom Zahlungsempfänger mitgeteilten Fälligkeitstag ermöglicht wird.

(3) 1Wenn einer der Fälle des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 vorliegt, ist § 675s Absatz 1 Satz 1 und 3 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden. 2Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a vorliegt,

1. ist auch § 675s Absatz 1 Satz 2 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden und
2. kann von § 675s Absatz 2 für die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs abgewichen werden.

A. Regelung.

 

Rn 1

Die Norm bestimmt maximale Ausführungsfristen für alle Zahlungsvorgänge. Die Ausführungsfristen schreiben den Zeitraum vor, innerhalb dessen der Zahlungsdienstleister des Zahlers die Ausführung eines Zahlungsvorgangs bis zum Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers vorzunehmen hat. Die Ausführungsfristen gelten für alle Arten von Zahlungsvorgängen. Es kommt nicht darauf an, ob der Zahler oder der Zahlungsempfänger beim jeweiligen Zahlungsdienstleister ein Zahlungskonto unterhält oder nicht (vgl Art 83 der Zahlungsdiensterichtlinie, der auf entspr Finanztransfergeschäfte ohne Zahlungskonto des Empfängers zugeschnitten ist). Unerheblich ist auch, ob und wie viele weitere Institute zwischengeschaltet sind. I behandelt die Ausführungsfristen für vom Zahler, aber auch für vom oder über den Empfänger angestoßene Zahlungen. II regelt die Frist zur Weiterleitung von Zahlungsaufträgen. Es geht also um die Weiterleitung von Weisungen, nicht um den Geldfluss. Die Norm setzt Art 83 der Zahlungsdiensterichtlinie um. Ergänzt wird die Norm durch die Zeitpunkte der Wertstellung und Verfügbarkeit beim Zahlungsempfänger (§ 675t). Ist nur ein Zahlungsdienstleister (für den Zahler und Empfänger) an dem Zahlungsvorgang beteiligt (zB institutsinterner Zahlungsvorgang), ist § 675t vorrangig. Einer Ausführung an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers bedarf es in diesem Fall nicht.

I. Ausführungsfristen.

 

Rn 2

Die Ausführungsfrist nach I ist kurz und beträgt grds nur ein Tag. Erfasst werden aber nur Geschäftstage, wobei der Tag des Eingangs nicht mitzählt. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Zahlungsauftrags beim Zahlungsdienstleister des Zahlers (§ 675n). Spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags muss der Zahlungsbetrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingehen. Eingang liegt vor, wenn über den Zahlungsbetrag verfügt werden kann. Die Einhaltung der Frist ist als Pflicht des Zahlungsdienstleisters des Zahlers ausgestaltet. Die Verletzung der Verpflichtung ist haftungsbewährt (vgl §§ 675y, 675z). Im Zusammenspiel mit § 675t setzt die Regelung voraus, dass es sich auf Zahler- und Empfängerseite um zwei verschiedene Zahlungsdienstleister handelt (vgl Rn 1).

 

Rn 3

Bei Zahlungsvorgängen in Drittstaatenwährung oder außerhalb des EWR können die kurzen Ausführungsfristen häufig nicht eingehalten werden. Nach III ist die Regelung in I daher auf innerhalb des EWR getätigte Bestandteile nicht anzuwenden, wenn ein Zahlungsvorgang in Drittstaatenwährung erfolgt oder sog ›one-leg transactions‹ vorliegen. I steht insoweit als dispositives Recht nicht zur Verfügung und es gilt das allgemeine Geschäftsbesorgungs- und Auftragsrecht.

 

Rn 4

Für innerhalb des EWR getätigte Bestandteile von Zahlungsvorgängen in einer Währung, die keine Währung eines Mitgliedstaats ist, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers im EWR ansässig sind oder – falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist – dieser im EWR ansässig ist, ordnet III S 2 an, dass I S 2 insoweit nicht anzuwenden ist. Ferner kann in vorstehendem Fall für die innerhalb des EWR getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs von II abgewichen werden. Es ergibt sich daher teilweise dispositives Recht (II) und teilweise eine Anwendung der allgemeinen Geschäftsbesorgungs- und A...

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