Rn 2

Die Vorschriften des Untertitels 4 sind auf Maklerverträge beschränkt, die Kaufverträge über Wohnungen und Einfamilienhäuser betreffen. Ist eine Gewerbeimmobilie oder ein an eine Vielzahl von Parteien vermietetes Wohnhaus Gegenstand des Kaufvertrags, besteht grds keine vergleichbare Zwangslage des Kaufinteressenten (BTDrs 19/15827, 18). Die gesetzliche Regelung enthält keine Definition für die Begriffe Wohnung und Einfamilienhaus. Der Gesetzgeber hat insoweit aber klare Vorstellungen: Eine ›Wohnung‹ ist jede Zusammenfassung von Räumen, die zu Wohnzwecken dient; zu mehreren Wohnungen, die zu einer Wohneinheit verbunden werden, Fischer NJW 20, 3553. Ein ›Einfamilienhaus‹ ist jedes Gebäude, das in erster Linie den Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts dient (etwa von einer Familie genutztes Zweifamilienhaus). Unschädlich ist jedoch eine weitere Wohnung von untergeordneter Bedeutung (zB Einliegerwohnung, Praxis). Auf die rechtliche Ausgestaltung kommt es nicht an (BTDrs 19/15827, 18). Eine ›Wohnung‹ liegt auch bei Wohnungseigentum (§ 1 I WEG) und einem Wohnungserbbaurecht (§ 30 WEG), einem Dauerwohnrecht (§ 31 I 1 WEG) und bei Miteigentumsanteilen an einem Grundstück iVm einer Regelung zur Nutzung von Wohnräumen (vgl § 1010) vor. Gleiches gilt für ein ›Einfamilienhaus‹ (BTDrs 19/15827, 18).

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