Rn 20

Bezieht sich die Uneinigkeit nur auf die Höhe der Vergütung, finden die allg Regeln (insb §§ 154, 155), ergänzt durch § 653, Anwendung. Der Vertragsschluss an sich setzt das eindeutige Verlangen des Maklers voraus, von seinem Vertragspartner für seine Tätigkeit (Nachweis oder Vermittlung) bei Erfolgseintritt eine Vergütung zu erhalten (BGH NJW 00, 282 [BGH 04.11.1999 - III ZR 223/98]). Die Vergütungsangabe allein (etwa ›plus Provision‹) reicht ohne den Bezug auf den Kunden nicht aus (Hamm NJW-RR 99, 127 [OLG Hamm 09.02.1998 - 18 U 120/97]). Wird die Vergütungszusage nicht insgesamt abgelehnt, sondern nur auf eine spätere Vereinbarung im Hinblick auf die Höhe verwiesen, liegt ein Maklervertrag vor (BGH NJW 02, 817 [BGH 06.12.2001 - III ZR 296/00]). § 653 I verhindert, dass der Maklervertrag an einem Dissens über die Entgeltlichkeit der Vereinbarung scheitert (s § 653 Rn 1). Die Höhe der Vergütung kann über die Auslegungsregel des § 653 II bestimmt werden. Ausnahmsweise kann der Makler einen Vergütungsanspruch auch aus einem Kaufvertrag mit einer sog ›Maklerklausel‹ erhalten. Darin verspricht der Käufer ggü dem Verkäufer an den Vermittler eine Vergütung zu bezahlen. Dabei handelt es sich um eine Vereinbarung zugunsten Dritter (§ 328 I), die für den Makler einen Anspruch begründet (BGHZ 131, 318, 321).

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