Rn 1

Die Norm setzt den Abschluss eines Maklervertrags voraus. Nach I wird vom Gesetz vermutet, dass die dem Makler übertragene Tätigkeit gegen Vergütung erfolgt (BGH NJW 65, 1226). Die Regelung entspricht den §§ 612 I, 632 I und 689. Die Wirksamkeit des Maklervertrags kann daher lediglich an einer fehlenden Willensübereinstimmung, nicht aber an einem Dissens über die Entgeltlichkeit scheitern (MüKo/Roth § 653 Rz 1). Darüber hinaus ist auf diesem Wege die Frage der Entgeltlichkeit der Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 I) entzogen. II enthält eine Auslegungsregel für die Höhe der Vergütung. Mangels bestimmter Vereinbarung, die im Einzelfall auch eine Vertragsnichtigkeit wegen Dissenses zur Folge haben könnte, wird bei Bestehen einer Taxe die entspr Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung geschuldet (BGH NJW 02, 817 [BGH 06.12.2001 - III ZR 296/00]). Aufgrund der strengen Anforderungen im Hinblick auf die Entgeltlichkeit für den Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten (BGH NJW 05, 3778 [BGH 22.09.2005 - III ZR 295/04]; § 652 Rn 17) hat die Vorschrift nur geringe praktische Bedeutung.

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