Rn 1

I bestimmt die Vergütung des Dienstverpflichteten bei außerordentlicher Kündigung, II verhindert, dass der Vertragsteil, der die fristlose Kündigung verursacht hat, Vorteile daraus zieht (BAG NZA 89, 31). § 628 gilt nur für außerordentliche Kündigungen (§§ 626, 627) (ErfK/Müller-Glöge § 628 Rz 1) und nach Beginn der Dienstleistung. Wegen § 612 keine analoge Anwendung auf andere Beendigungstatbestände (BGH NJW 94, 1070 [BGH 26.01.1994 - VIII ZR 39/93]). Besteht aber ein wichtiger Grund iSv § 626 I, so kann § 628 entspr angewendet werden (zu II: BAG AP Nr 14, 16 zu § 628; Nr 8 zu § 4 KSchG 1969; zu I 2: ErfK/Müller-Glöge § 628 Rz 6). § 628 gilt für alle Dienstverhältnisse einschl Arbeitsverhältnisse, jedoch Sonderregelungen in § 23 BBiG (vgl BAG NJW 07, 3594 [BAG 08.05.2007 - 9 AZR 527/06]) und § 89a II HGB. § 628 ist abdingbar (BGH NJW 14, 2715; zu beachten ist § 307, bei Pauschalierung des Schadensersatzes § 309 Nr 5); im Arbeitsrecht allerdings vor Beendigung nicht zu Ungunsten des ArbN (arg. § 622 VI, MüKo/Henssler § 628 Rz 110); zwingende Vorgaben (zB MuSchG, EFZG, BUrlG) dürfen nicht umgangen werden (ErfK/Müller-Glöge § 628 Rz 49).

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