Rn 49

Gem § 102 I BetrVG hat der Arbeitgeber vor jeder Kündigung (BAG NZA 17, 304 [BAG 22.09.2016 - 2 AZR 700/15]; auch verabredeter Kündigung vor Abwicklungsvertrag, BAG BB 06, 1059 [BAG 28.06.2005 - 1 ABR 25/04]) den Betriebsrat zu unterrichten und anzuhören (BAG NZA 20, 646 [BAG 05.12.2019 - 2 AZR 240/19]; Einzelheiten und Formulierungsvorschläge bei BLDH/Lingemann Kap 22 Rz 29 ff M 22.10 ff; Lingemann/Steinhauser NJW 07, 937). Bedenken gegen eine ordentliche Kündigung muss der Betriebsrat unter Angabe der Gründe innerhalb einer Woche (§ 102 II 1 BetrVG), bei außerordentlicher Kündigung innerhalb von drei Tagen (§ 102 II 3 BetrVG), schriftlich mitteilen. Er kann innerhalb dieser Frist auch aus Gründen des § 102 III Nr 1 bis 5 BetrVG widersprechen. Das hindert die Kündigung nicht, kann jedoch den besonderen Weiterbeschäftigungsanspruch gem § 102 V BetrVG begründen. Nach Fristablauf oder bei abschließender Stellungnahme (sehr restriktiv BAG NZA 16, 1140 [BAG 25.05.2016 - 2 AZR 345/15]) vor Fristablauf darf der ArbG die Kündigung aussprechen. Mit formal wirksamem Kündigungsausspruch ist die vorangegangene Betriebsratsanhörung verbraucht, eine erneute Kündigung ist daher idR nur nach erneuter Anhörung zulässig (BAG NZA 08, 807 [BAG 03.04.2008 - 2 AZR 965/06]; 06, 491 [BAG 10.11.2005 - 2 AZR 623/04]; Lingemann/Beck NZA-RR 07, 225). Bei Betriebsratsmitgliedern ist gem § 103 I BetrVG nur eine außerordentliche Kündigung mit Zustimmung des Betriebsrats wirksam (Rn 96). Verweigerte Zustimmung kann im Zustimmungsersetzungsverfahren ersetzt werden, § 103 II BetrVG. Der Antrag muss innerhalb der Frist des § 626 II gestellt werden, die dem Betriebsrat zustehende Drei-Tage-Frist verlängert diese Frist nicht (BAG AP Nr 18 zu § 103 BetrVG 1972; § 626 Rn 15).

 

Rn 50

Bei leitenden Angestellten muss ein etwaiger Sprecherausschuss angehört werden, § 31 SprAuG; Unterrichtung des Betriebsrates gem § 105 BetrVG ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung (BAG BB 76, 743). Bei Zweifeln hins Status ist (auch) Anhörung gem § 102 BetrVG (Rn 49) ratsam (BAG AP Nr 21 zu § 102 BetrVG 1972).

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