Keine rechtmäßige Kündigung des Betriebsrats in Seniorenheim

Prozessbetrug, Arbeitszeitbetrug und unzulässige Gewerkschaftswerbung lauteten die Vorwürfe eines Seniorenheimbetreibers gegen zwei Betriebsratsmitglieder. Das Arbeitsgericht Bremen verweigerte dennoch die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu den Kündigungen der Beschäftigten.  

Wenn der Betriebsrat einer außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nicht zustimmt, kann das Arbeitsgericht unter Umständen diese Zustimmung auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Während das Arbeitsgericht Berlin dies gerade für den Fall einer rassistischen Äußerung eines Betriebsratsmitglieds bestätigte, unterlag ein Arbeitgeber vorliegend in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven. Er wollte gleich zwei Betriebsratsmitgliedern kündigen oder diese aus dem Betriebsrat ausschließen oder aber den kompletten Betriebsrat auflösen.

Kündigung, Ausschluss oder Auflösung: Arbeitgeber will unliebsamen Betriebsrat loswerden

Zwischen dem Arbeitgeber, dem Betreiber eines Bremer Seniorenwohnheims, und dem dort gebildeten Betriebsrat war es zu umfassenden Auseinandersetzungen gekommen. Im aktuellen Fall warf der Arbeitgeber dem Betriebsrat und ganz konkret zwei Betriebsratsmitgliedern vor, in einem weiteren Rechtsstreit vor dem Arbeits- und Landesarbeitsgericht Bremen (versuchten) Prozessbetrug begangen zu haben.

Arbeitszeitbetrug und unzulässige Gewerkschaftswerbung?

Dies habe laut Seniorenheimbetreiber erforderliche Betriebsratsbeschlüsse zur Verfahrenseinleitung betroffen. Zudem warf er den Betriebsräten Arbeitszeitbetrug und unzulässige Gewerkschaftswerbung vor. Da der Betriebsrat den Kündigungen der zwei betroffenen Betriebsratsmitglieder nicht zustimmte, beantragte der Arbeitgeber vor Gericht, diese Zustimmung zu ersetzen.

ArbG: Vorwürfe gegen Betriebsrat waren unbegründet  

Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat die Anträge des Arbeitgebers zurückgewiesen. Das Gericht erklärte, dass es die Zustimmung des Betriebsrats zu den beabsichtigten außerordentlichen Kündigungen gem. § 103 Abs. 1 und 2 BetrVG nicht ersetzen konnte, da der Arbeitgeber die erhobenen Vorwürfe nicht ausreichend habe begründen können. Es sei kein wichtiger Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB für den Ausspruch der außerordentlichen Kündigungen erkennbar.

Keine Auflösung des Betriebsrats möglich

Auch einen Ausschluss der Betriebsratsmitglieder aus dem Betriebsrat oder eine Auflösung des Betriebsrats konnte der Arbeitgeber vor Gericht nicht erreichen. Es sei ihm nicht gelungen, einen groben Verstoß des Betriebsrats bzw. der Betriebsratsmitglieder gegen die Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz gem. § 23 Abs. 1 BetrVG zu begründen. Dieser wäre jedoch erforderlich gewesen.  

Gegen diese Beschlüsse ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig.

Hinweis: ArbG Bremerhaven, Beschlüsse vom 27. April 2021, Az: 12 BV 1201/21, 12 BV 1202/21


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