Rechtmäßige Kündigung wegen rassistischer Äußerung

Einer Verkäuferin wurde wegen eines rassistischen Kommentars über ihre Vorgesetzte gekündigt - unter anderem hatte sie diese als "Ming-Vase" bezeichnet. Während der Betriebsrat bei der Mitarbeiterin keine rassistische Haltung erkannte und der Kündigung nicht zustimmte, sah das Arbeitsgericht Berlin die Sache anders.

Rassismus im Alltag ist keine Seltenheit, auch nicht am Arbeitsplatz. Grundsätzlich können rassistische Äußerungen zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder gegenüber Vorgesetzten eine Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen. Ob die Voraussetzung für die fristlose Kündigung einer Verkäuferin vorlagen, die ihre Vorgesetzte als "Ming-Vase" bezeichnet hatte, hatte das Arbeitsgericht Berlin zu beurteilen. Für den Arbeitgeber, ein internationales Kaufhaus, war die Mitarbeiterin im Umgang mit internationalen Kunden nicht mehr tragbar. Der Betriebsrat hielt das für übertrieben und stimmte der Kündigung nicht zu. Im Verfahren ersetzte das Gericht diese Zustimmung.

Rassismus: Internationales Kaufhaus kündigt Verkäuferin fristlos

Vorangegangen war ein Vorfall, bei dem die Verkäuferin gegenüber einer Kollegin gesagt hatte: "Heute muss ich darauf achten, dass ich die ausgesuchten Artikel richtig abhake, sonst gibt es wieder Ärger mit der Ming-Vase." Einem anwesenden Vorgesetzten antwortete sie auf dessen Frage, was damit gemeint sei: "Na, Sie wissen schon, die Ming-Vase", während sie die Augen mit den Fingern nach hinten zog, um eine asiatische Augenform zu imitieren. Daraufhin wurde sie vom Arbeitgeber zu dem Vorfall angehört. Ihre Erklärungsversuche bestätigten dem Arbeitgeber die dahinter stehende Haltung. So erklärte sie, eine Ming Vase stehe für sie für einen schönen und wertvollen Gegenstand. Das Imitieren der asiatischen Augenform sei erfolgt, um nicht "Schlitzauge" zu sagen, bei "schwarzen Menschen und Kunden" verwende sie den Begriff "Herr Boateng", weil sie diesen toll finde.

Betriebsrat sieht keinen Rassismus und verweigert Zustimmung

Die Zustimmung des Betriebsrats war für die außerordentliche Kündigung erforderlich, da die Verkäuferin im Betriebsrat Mitglied war. Dieser verweigerte die Zustimmung mit der Begründung, er verurteile Rassismus aufs Schärfste, sehe aber bei der betroffenen Verkäuferin kein rassistisches Gedankengut.

Arbeitsgericht Berlin ersetzt Zustimmung des Betriebsrats

Das Arbeitsgericht Berlin ersetzte die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung. Zur Begründung führte es aus, dass die Bezeichnung der mit den Worten "Ming Vase" gemeinten Vorgesetzten und die zur Verstärkung der Worte verwendeten Gesten der Mitarbeiterin zur Ausgrenzung von Mitmenschen anderer Herkunft, deren Beleidigung und zu deren Herabsetzung geeignet seien und unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls eine außerordentliche Kündigung rechtfertigten. 

ArbG Berlin: Rassistische Äußerung rechtfertigt Kündigung

In der Gesamtbetrachtung lag aus Sicht des Gerichts eine rassistische Äußerung vor, die die Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Kaufhauses als Arbeitgeber verletzte. Für die Richter war zum einen entscheidend, dass eine erhebliche Herabwürdigung der gemeinten Vorgesetzten vorlag. Zum anderen sei es für ein Kaufhaus von internationalem Ruf nicht hinnehmbar, wenn eine Verkäuferin als Aushängeschild im täglichen Kontakt mit internationalem Publikum Menschen wegen ihres Aussehens mit abwertenden Formulierungen bezeichne. 


Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.

Hinweis: Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 5. Mai 2021, Az: 55 BV 2053/21


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