Rassistische Affenlaute rechtfertigen eine fristlose Kündigung
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen zu einer Kündigung wegen einer groben menschenverachtenden Äußerung nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Arbeitnehmer hatte einen dunkelhäutigen Kollegen mit den Worten "Ugah, Ugah" diffamiert. Die fristlose Kündigung folgte zu Recht, entschieden die Arbeitsgerichte. Die Entscheidungen waren verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so der aktuelle Beschluss des Bundesverfassungsgerichts.
Kündigung nach rassistischer Äußerung in einer Betriebsratssitzung
Die Worte fielen im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen zwei Mitgliedern des Betriebsrats eines Logistikunternehmens. Beide waren sich nicht einig über den Umgang mit einem IT-System. Der Arbeitnehmer provozierte seinen dunkelhäutigen Kollegen mit den Worten "Ugah, Ugah", der ihn in dem Wortwechsel wiederum als "Stricher" bezeichnete. Der Kollege erhob wegen der nachgeahmten Affenlaute eine AGG-Beschwerde beim Personalleiter. Der Arbeitgeber kündigte dem Betriebsratsmitglied unter anderem wegen dieses Vorfalls fristlos.
Arbeitsgerichte bestätigen Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung
Die Arbeitsgerichte erachteten die Kündigung nach umfänglicher Beweisaufnahme als rechtmäßig. Die Äußerung "Ugah, Ugah" gegenüber dem dunkelhäutigen Mitarbeiter sei eine rassistische Äußerung, mit welcher der Arbeitnehmer seinen Kollegen offensichtlich herabwürdigen und als "Affen" bezeichnen wollte, urteilte das LAG Köln. Auch habe der Mitarbeiter zuvor schon eine einschlägige Abmahnung erhalten, die nicht zu einer Änderung seines Verhaltens geführt habe.
Verfassungsbeschwerde: Recht auf Meinungsfreiheit verletzt?
Der Arbeitnehmer wählte den Weg zum Bundesverfassungsgericht und rügte mit seiner Verfassungsbeschwerde unter anderem, dass die Arbeitsgerichte sein Recht auf Meinungsfreiheit verletzt hätten. Im Betriebsrat herrsche üblicherweise ein flapsiger Ton, eine rassistische Einstellung könne man ihm nicht vorwerfen.
BVerfG: Rassistische Affenlaute nicht von Meinungsfreiheit gedeckt
Vor dem Bundesverfassungsgericht hatte der Mitarbeiter mit seiner Klage keinen Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde war mangels hinreichender Begründung unzulässig. Sie wäre jedoch auch unbegründet, stellte das Gericht klar, da die Einschränkung der Meinungsfreiheit durch die arbeitsgerichtliche Bestätigung der Kündigung verfassungsrechtlich gerechtfertigt war.
Die Meinungsfreiheit habe ihre Grenzen, betonten die Verfassungsrichter, wo herabsetzende Äußerungen die Menschenwürde antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung erweisen. Die Arbeitsgerichte hätten in ihren Urteilen gut begründet, dass und warum es sich bei der Äußerung um eine menschenverachtende Diskriminierung handelt.
Affenlaute sind mehr als eine derbe Beleidigung
Danach handele es sich bei den Affenlauten nicht um eine schlicht derbe Beleidigung eines Kollegen, wie "Arschloch" oder "Stricher", sondern durch die Verbindung mit einem AGG-Merkmal um eine rassistische Diskriminierung. Die Menschenwürde werde dann angetastet, wenn eine Person nicht als Mensch, sondern als Affe adressiert wird und damit sein Recht auf Anerkennung als Gleicher unabhängig von der "Rasse" verletzt werde. An dieser Wertung war aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts zu beanstanden.
Hinweis: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02. November 2020, Az: 1 BvR 2727/19
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