Arbeitgeber kann die Auflösung des Betriebsrats verlangen

Das Arbeitsgericht Solingen hat in einem aktuellen Fall den Betriebsrat eines Leichtmetallfelgenherstellers aufgelöst – auch, weil er die Zusammenarbeit mit der Personalleitung verweigerte. Es stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Auflösung eines Betriebsrats grundsätzlich möglich ist.

Arbeitgeber und Betriebsrat haben häufig gegensätzliche Meinungen und Vorstellungen – dennoch müssen sie einvernehmliche Lösungen finden. Dies fordert schon das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Sowohl Arbeitgeber, als auch Betriebsrat sind danach zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. Doch was ist, wenn die Fronten verhärtet sind und der Betriebsrat nicht bereit ist, zu verhandeln? Oftmals bleibt dann nur der Weg zum Arbeitsgericht. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht in § 23 BetrVG vor, dass das Gericht den Betriebsrat bei einem Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten auflösen kann.

Antrag auf Auflösung des Betriebsrats

Im aktuellen Fall vor dem Arbeitsgericht hatte der Arbeitgeber, ein Leichtmetallfelgenhersteller aus Solingen, gemeinsam mit einem Viertel der Belegschaft vor dem Arbeitsgericht den Antrag gestellt, den aus 13 Betriebsmitgliedern bestehenden Betriebsrat aufzulösen. Neben dem Arbeitgeber können ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einen solchen Antrag stellen. Der Antrag ist beim Arbeitsgericht zu stellen. Er richtet sich auf die Auflösung des Betriebsrats.

BetrVG: Hat der Betriebsrat gesetzliche Pflichten verletzt?

Das Gericht hat in der Verhandlung festzustellen, ob ein Auflösungsgrund im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG vorliegt. Voraussetzung ist, dass der Betriebsrat seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt hat.

Im konkreten Fall ist das Arbeitsgericht Solingen zur Überzeugung gekommen, dass der Betriebsrat seine gesetzlichen Pflichten dadurch grob verletzt habe, dass er die Zusammenarbeit mit der Personalleitung verweigert hat. Es kam weiter zu dem Schluss, dass der Betriebsrat anderen Arbeitgebern gegenüber falsche Aussagen über den Arbeitgeber gemacht hat. Zudem habe der Betriebsrat in teilweise rechtsmissbräuchlicher Art und Weise gerichtliche Verfahren gegen den Arbeitgeber eingeleitet, ohne zuvor mit ihm verhandelt zu haben. Nach Auffassung des Gerichts kann unter diesen Umständen auch in Zukunft keine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber erwartet werden.  

Was passiert, wenn der Betriebsrat aufgelöst wird?

Zunächst steht dem Betriebsrat gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Solingen das Rechtsmittel der Beschwerde zum LAG Düsseldorf zu. Erst mit der Rechtskraft der Entscheidung ist der Betriebsrat tatsächlich aufgelöst.

Ist die Entscheidung über die Auflösung rechtskräftig, verlieren die Betriebsräte ihr Amt. Mit dem Ende einer Freistellung als Betriebsratsmitglied gilt wieder die vertragliche Arbeitsverpflichtung. Damit endet auch der besondere Kündigungsschutz nach § 15 KSchG. 

Sofortige Neuwahl des Betriebsrats

Wenn der bisherige Betriebsrat aufgelöst wird, heißt das nicht, dass der Betrieb automatisch dauerhaft ohne Betriebsrat ist. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht gemäß § 23 Abs. 2 vor, dass das Arbeitsgericht im Fall der Auflösung von Amts wegen unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl einsetzt. Es wird also ein neuer Betriebsrat gewählt.

Hinweis: Arbeitsgericht Solingen, Beschluss vom 4.10.2019, Az: 1 BV 27/18 


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Schlagworte zum Thema:  Betriebsrat, Urteil, Betriebsverfassungsgesetz