Rn 79
Bei Leistungsstörungen ist zwischen Nicht- und Schlechtleistung des ArbN zu unterscheiden:
Rn 80
Der Anspruch auf Vergütung besteht nur, wenn (1) der Dienstverpflichtete die Dienstleistung erbringt oder (2) die Voraussetzungen einer Vergütung ohne Gegenleistung vorliegen (BAG NZA 15, 501 [BAG 22.10.2014 - 5 AZR 731/12]) und der Dienstberechtigte bspw im Annahmeverzug ist (§ 615 Rn 4 ff). Bei Nichtleistung kann der Dienstberechtigte, je nachdem, ob die Leistung nachholbar ist oder nicht, die Vergütung gem §§ 326 I 1, 275 oder § 320 I 1 verweigern. In Arbeitsverhältnissen kann die Arbeitsleistung, da Fixschuld, regelmäßig nicht nachgeholt werden. An die Stelle des Rücktritts tritt die Kündigung – auch bei Vertragsbeendigung vor Dienst- bzw Arbeitsantritt (vgl auch § 620 Rn 3, § 626 Rn 1).
Rn 81
Nacherfüllung oder Minderung der Vergütung bei Schlechtleistung sehen §§ 611 ff nicht vor (BAG DB 07, 2323). Der ArbG kann aber ggf mit Schadensersatzanspruch gem § 280 I bis zur Pfändungsfreigrenze (§§ 850a ff ZPO) aufrechnen (BAG DB 07, 2323).
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