Rn 4

Voraussetzung ist zunächst ein wirksames – auch faktisches (§ 611 Rn 58) – Dienst-/Arbeitsverhältnis. Das Dienstverhältnis ist erfüllbar, wenn Dienstverpflichteter zur Dienstleistung verpflichtet und Dienstnehmer zur Annahme berechtigt ist. Daher kein Annahmeverzug bei rückwirkend begründetem Arbeitsverhältnis (BAG NZA 16, 691 [BAG 27.01.2016 - 5 AZR 9/15]; 15, 1460 [BAG 19.08.2015 - 5 AZR 975/13]) oder wenn Dienstverpflichteter wirksam von Dienstpflicht befreit ist, zB bei Urlaubsgewährung (BAG NZA 01, 597 [BAG 23.01.2001 - 9 AZR 26/00]), vertraglich vereinbarter Freistellung (BAG NZA 08, 595 [BAG 23.01.2008 - 5 AZR 393/07]), ruhendem Arbeitsverhältnis (zB Elternzeit, LAG Niedersachsen LAGReport 04, 168), oder erfolgreichem Auflösungsantrag nach § 9 KSchG (BAG NZA 18, 646).

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