Gesetzestext

 

(1) 1Gibt der Pächter die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurück, so kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Pacht verlangen. 2Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

 

Rn 1

Die Norm entspricht § 584b, der seinerseits § 546a verdrängt; es kann nicht statt der vereinbarten (vgl München v 6.12.06, 20 U 4077/06) die ortsübliche Pacht verlangt werden (zur Pachtwertbestimmung vgl BGH NJW-RR 04, 1454 [BGH 30.06.2004 - XII ZR 11/01]). Str ist, ob bei nicht ordnungsgemäßem Zustand (vgl § 596 I) und Rücknahmeweigerung des Landverpächters der Entschädigungsanspruch besteht (vgl MüKo/Harke § 597 Rz 1). Zur reinen Verspätung vgl AG Westerstede RdL 19, 176.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge