Gesetzestext

 

(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.

(2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht am Grundstück nicht zu.

(3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten überlassen, so kann der Verpächter die Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

A. Normzweck, Inhalt.

 

Rn 1

§ 596 II entspricht § 570; § 596 III entspricht § 546 II. § 596 I berücksichtigt § 586 I 3. Nach Beendigung des Pachtverhältnisses besteht für den Pächter die vertragliche Verpflichtung, dem Verpächter die Pachtsache zurückzugeben und ihm daran wieder den unmittelbaren Besitz zu verschaffen (Hamm ZMR 13, 31).

B. Zeitpunkt der Rückgabe.

 

Rn 2

Der Pächter kann das Pachtobjekt nur gem § 271 II vor Pachtende zurückgeben und ggf den Verpächter in Annahmeverzug setzen, sofern die ordnungsgemäße Bewirtschaftung hierdurch nicht negativ tangiert wird.

C. Umfang und Zustand bei Rückgabe.

I. Sachen.

 

Rn 3

Der Pächter muss aufgrund seiner Betriebspflicht das Pachtobjekt so zurückgeben, als wenn er es weiterhin vertragsgemäß hätte nutzen können/wollen (Bamberg v 18.3.10, 1 U 142/09; Hamm RdL 19, 211). Dies gilt unabhängig davon, in welchem Zustand ursprünglich das Objekt übernommen wurde. Bei Beseitigung von Bodenkontaminationen kann Unvermögen nach § 275 II vorliegen (BGH NZM 10, 580).

II. Rechte.

 

Rn 4

Die Milchquote gehört zur Pachtsache und geht ohne Abtretung mit der Rückgabe auf den Verpächter über (BGH NJW 91, 3279 [BGH 19.07.1991 - LwZR 3/90]); bei Unmöglichkeit hat der Pächter den Ersatz gem § 285 herauszugeben. Eine Milchreferenzmenge darf nach Beendigung des Pachtverhältnisses nur dann zurückübertragen werden, wenn der Verpächter aktiver Milcherzeuger ist oder dies unmittelbar nach der Rückübertragung wird (BGH NJW-RR 04, 210 [BGH 11.07.2003 - V ZR 276/02]). Nach Aufgabe der Flächenbindung der Milchreferenzmenge bestimmt § 48 Abs 3 S 3 iVm S 2 der Milchquotenverordnung vom 4.3.08 bei der Feststellung, in welcher Höhe eine Quotenübertragung auf den Verpächter in Betracht kommt, dass solche Quoten, die den Pächter vor dem 1.4.00 im Beitrittsgebiet zugeteilt worden sind, nicht berücksichtigt werden (Brandbg NL-BzAR 12, 197).

 

Rn 5

Gesondert zu übertragen sind Lieferrechte (Celle AgrarR 02, 228); dies kann ggf durch aufschiebend bedingter Abtretung bereits im Pachtvertrag geregelt sein. Der Landpächter ist nur bei ausdrücklicher Absprache bei Pachtende zu unentgeltlicher Übertragung von Zahlungsansprüchen verpflichtet (Celle OLGR 06, 595; OLGR 07, 744). So auch für Betriebsprämie Naumbg RdL 06, 220 und Rostock RdL 06, 153 und für den Zahlungsanspruch nach § 43 EG-VO 1782/2003 BGH NL-BzAR 07, 48; MDR 07, 580 (anders noch AG Neubrandenburg NL-BzAR 05, 505).

D. Nicht ordnungsgemäße Rückgabe.

 

Rn 6

Sie führt gem § 281 zu Schadensersatzansprüchen bei Verschulden.

E. Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts, § 596 II.

 

Rn 7

Dieser Ausschluss bezieht sich nur auf das Grundstück, nicht zB auf Inventar (vgl § 583).

F. Rückgabeanspruch gegen Dritte, § 596 III.

 

Rn 8

Es gilt Dasselbe wie bei § 546 II; nicht analog gilt § 565.

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